In Zeiten der Corona-Krise fallen Reisen vorläufig flach. Urlaub auf Balkonien oder im Garten ist angesagt. Doch was ist im Freien auf dem eigenen Grundstück erlaubt – und was nicht? Laut Dr. Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund e.V. gibt es keine gesetzlichen Regelungen bezüglich Grillen, Nacktsonnen und Dekoration auf Balkon oder im Garten. Im Interview erklärt sie allerdings, dass Rücksichtnahme auf die Nachbarn das A und O ist.
„Einen gemieteten Garten oder Balkon kann man an sich genauso nutzen, wie man auch die Wohnung oder das Haus nutzt. Dabei muss man auf die Nachbarn Rücksicht nehmen. Die Grenze der Nutzung ist die Beeinträchtigung der Nachbarn. Hierzu gab es schon diverse Urteile“, erklärt die Expertin.
Ist Nacktsonnen erlaubt?
„In aller Regel ist gegen Nacktsonnen auf dem Balkon oder im Garten nichts einzuwenden. Allerdings sollte man darauf achten, ob das den Hausfrieden stört, etwa weil die Nachbarn sich dadurch unwohl fühlen, sollte man seinen nackten Körper zur Schau stellen“, erklärt Hartmann. Am Sinnvollsten sei es deshalb, für ausreichend Sichtschutz zu sorgen: mit einer Hecke im Garten oder Matten auf dem Balkon.
Sollte man sich durch Nachbarn, die sich gerne mal unbekleidet in der Sonne räkeln, gestört fühlen, sollte man das Gespräch suchen. „Man könnte demjenigen, der sich gerne nackt sonnt, etwa nahelegen, für mehr Sichtschutz zu sorgen“, empfiehlt die Juristin, fügt jedoch hinzu: „Grundsätzlich ist das Nacktsonnen keine Grenzüberschreitung. Vor Gericht dagegen vorzugehen, sehe ich doch sehr kritisch.“
Ganz anders sieht es jedoch mit einem Schäferstündchen auf dem Balkon oder im Garten aus: „In diesen Fällen kam es auch schon zu einem Urteil, das eine Wohnungskündigung durch den Vermieter rechtfertigte. In dem Fall, weil es einsehbar und hörbar für die Nachbarn war – das war dann zu viel des Guten“, schildert sie den Vorfall.
Was gibt es beim Grillen zu beachten?
Beim Grillen solle man darauf achten, seine Nachbarn nicht mit Rauch zu belästigen. Deshalb empfehle sich ein Gas- statt eines Kohlegrills. Auf tägliches Grillen sollte man laut Hartmann verzichten: „Wer dicht an dicht wohnt, scheucht täglich die Gerüche zum Nachbarn. Auch hier ging es schon vor Gericht, weil sich Mieter durch Rauch, Gerüche und Lärm beeinträchtigt fühlten. In diesen Fällen wurden schließlich Vorgaben gemacht, wie häufig man den Grill benutzen darf.“ Zwei bis drei Mal im Monat zu grillen, sollte jedoch kein Problem darstellen, so Hartmann.
Auch hier gelte: Am besten mit den Nachbarn abklären. Den Grill sollte man möglichst weit weg von den angrenzenden Grundstücken platzieren, um Rauch- und Geruchswolken auf ein Minimum zu begrenzen.
Sind laute Gespräche und Musik ein No-Go?
Selbstverständlich ist es erlaubt, sich in seinen eigenen vier Wänden – Balkon und Garten eingeschlossen – zu unterhalten und auch mal Musik zu hören. Aber auch hier gebe es Grenzen, gibt Hartmann zu bedenken: „Was man auf jeden Fall beachten sollte, sind die allgemeinen Nachtruhezeiten: Ab 22 Uhr sollte man nur noch ganz leise Musik hören und miteinander sprechen. Regelungen hierzu stehen in der Hausordnung und eventuell auch im Mietvertrag.“
Darf man Garten und Balkon dekorieren wie man möchte?
„Auch da gibt es keine gesetzlichen Regelungen. An sich dürfen Mieter ihren Balkon nach Belieben schmücken. Lichterketten, Pflanzen und Co. sind erlaubt, das Wichtige hierbei ist die Sicherheit“, erklärt die Expertin. Bei Pflanzen auf dem Balkon sei darauf zu achten, dass niemand gefährdet werde, „sprich: Am besten die Blumenkästen nach innen hängen und Körbe, die doch über das Geländer hängen, müssen sicher befestigt sein.“ Bei größeren Vorhaben, etwa wenn man außen die Wand bohren möchte, sollte man seinen Vermieter vorher fragen. Wer zum Beispiel ohne Erlaubnis ein Pflanzengitter anbringt, könnte Probleme bekommen, warnt Hartmann.
Bei Lichterketten hingegen sei lediglich darauf zu achten, dass das Licht in der Nacht nicht so grell scheint, dass die Nachbarn in ihrem Schlaf gestört werden. Deshalb empfiehlt Hartmann: „Sinnvoll, um Streit vorzubeugen, ist es, um 22 Uhr die Lichter im Garten und auf dem Balkon auszuschalten.“
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