Wie wird eigentlich der gesetzliche Mindestlohn festgelegt?

Symbolbild: Zahlung mit Bargeld
Symbolbild: Zahlung mit Bargeld

Den Mindestlohn gibt es seit 2015. Derzeit beträgt er 9,35 Euro, alle zwei Jahre wird er angepasst. Eine Empfehlung dafür soll am Dienstag die Mindestlohnkommission aussprechen – wegen der Folgen der Corona-Krise eine schwierige Entscheidung.

Was ist die Mindestlohnkommission? 

Das Gremium wurde von der Bundesregierung eingesetzt. Zentrale Aufgabe ist es, alle zwei Jahre eine Empfehlung zur künftigen Höhe des Mindestlohns abzugeben. 

Welche Vorgaben gelten für die Festlegung der Mindestlohnhöhe?

Laut Gesetz prüft das Gremium „im Rahmen einer Gesamtabwägung, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden“.

Die Mindestlohnkommission soll sich dabei an der Tarifentwicklung orientieren: Die Geschäftsordnung der Kommission besagt, dass sie die Anpassung des Mindestlohns „gemäß der Entwicklung des Tarifindex des Statistischen Bundesamtes“ festsetzt. 

Eine Abweichung muss mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden und ist möglich, „wenn besondere, gravierende Umstände aufgrund der Konjunktur- oder Arbeitsmarktentwicklung vorliegen“. 

Wegen der Corona-Krise warnt die Arbeitgeberseite wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage für viele Betriebe vor zu großen Belastungen und mahnt zur Zurückhaltung. Die Gewerkschaftsseite, die für eine deutliche Erhöhung auf zwölf Euro plädiert, argumentiert hingegen damit, dass ein kräftiges Plus beim Mindestlohn für eine Belebung des Konsums und damit auch der Konjunktur sorgen könne. 

Wer sitzt in der Kommission? 

Insgesamt sind es neun Mitglieder: drei von den Arbeitgebern entsandte Vertreter, drei Gewerkschafter, ein Vorsitzender und zwei Wissenschaftler. 

Wie entscheidet die Kommission? 

Stimmberechtigt sind zunächst nur die sechs Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter. Kommt so keine Mehrheit zustande, macht der Vorsitzende einen Vermittlungsvorschlag. Wenn es auch danach bei einem Patt bleibt, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die beiden Wissenschaftler dürfen nicht mit abstimmen, sondern nur beraten. Die Kommission muss ihren Beschluss schriftlich begründen. Ihre Beratungen sind nicht öffentlich. 

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