Krebsforschungszentrum sieht weiteren Nachbessungsbedarf bei Tabakwerbeverboten

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Symbolbild: Zigaretten

Das Deutsche Krebsforschungszentrum (DKFZ) sieht Nachbesserungsbedarf beim Gesetzentwurf für ein Verbot der Tabakaußenwerbung, den der Bundestag am Donnerstag abschließend beraten will. Die darin vorgesehenen Werbebeschränkungen seien zwar ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung, erklärte das DKFZ am Mittwoch in Heidelberg. Angesichts vorgesehener Ausnahmeregelungen und langer Übergangsfristen seien die geplanten Verschärfungen aber noch nicht ausreichend.

Die Koalitionsfraktionen hatten sich im Mai nach langen Verhandlungen auf ein weitergehendes Tabakwerbeverbot verständigt. Außenreklame – etwa auf Plakaten – soll für herkömmliche Tabakprodukte ab 2022 verboten werden. Für E-Zigaretten soll das Verbot demnach ab 2024 gelten.

Das Krebsforschungszentrum begrüßte zwar das geplante Verbot von Tabakaußenwerbung als „Meilenstein für die Tabakprävention“. Nach jahrelanger Verzögerung werde damit eine bedeutende Lücke bei den bestehenden Tabakwerbebeschränkungen geschlossen. Positiv sei zudem, dass die Werbebeschränkungen auch für Tabakerhitzer und elektronische Zigaretten sowie Nachfüllbehälter gelten sollten.

Allerdings sehe der Gesetzentwurf auch vor, dass weiterhin am Verkaufsort sowie auf Außenwänden des Fachhandels für Tabakprodukte und E-Zigaretten geworben werden dürfe. „Es ist davon auszugehen, dass die Einführung eines Außenwerbeverbots ohne gleichzeitige Beschränkung der Werbung am Verkaufsort dazu führen wird, dass die Hersteller ihre Marketingaktivitäten am Verkaufsort sowohl innen als auch außen verstärken werden“, kritisierte die DKFZ-Expertin Ute Mons.

Erforderlich sei ein noch weitergehendes Tabakwerbeverbot, das auch Promotions- und Sponsoringaktivitäten der Tabakindustrie auf Veranstaltungen und Festivals umfasse. „Für den bestmöglichen Gesundheitsschutz und speziell auch für die Krebsprävention ist ein sofortiges, umfassendes Tabakwerbeverbot ohne Ausnahmeregelungen notwendig“, erklärte Mons.

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