YouTube haftet wohl noch nicht für Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer

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Videoplattformen wie YouTube und Sharehosting-Plattformen wie Uploaded haften bislang wohl nicht unmittelbar für die Verbreitung urheberrechtlich geschützter und deshalb rechtswidrig eingestellter Werke. Diese Auffassung vertrat am Donnerstag der Rechtsgutachter am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg, Henrik Saugmandsgaard Øe. Für ihr abschließendes Urteil sind die Luxemburger Richter daran nicht gebunden, sie folgen den sogenannten Schlussanträgen allerdings in den allermeisten Fällen. Ab Juni 2021 soll aber eine neue EU-Richtlinie gelten. (Az: C-682/18 und C-683/1)

Gegen YouTube klagt der Musikproduzent Frank Peterson, weil Nutzer der Plattform dort Lieder und Konzertmitschnitte der Sängerin Sarah Brightman eingestellt haben. Auf Uploaded haben Nutzer medizinische Lehrbücher öffentlich lesbar eingestellt. Dagegen klagt als Rechteinhaber der Verlag Elsevier. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe legte beide Fälle dem EuGH vor.

Nach Überzeugung des Rechtsgutachters können die Rechteinhaber YouTube und Uploaded nicht direkt haftbar machen. Zwar gehe es hier um die „öffentliche Wiedergabe“ geschützter Werke. YouTube und Uploaded hätten hierfür aber nur die technischen Plattformen bereitgestellt, die „Wiedergabe“ selbst sei durch die Nutzer erfolgt. Eine Haftung komme daher nach bisherigem Recht nur in Betracht, wenn die Plattformbetreiber von dem Hochladen geschützter Werke wussten. Daher sollen die Rechteinhaber die Löschung verlangen können.

2019 hatte die EU eine Richtlinie beschlossen, die den Urheberschutz deutlich verbessern soll. Danach müssen Internetplattformen für hochgeladene Werke die Zustimmung der Rechteinhaber einholen. Dies war hier aber noch nicht anwendbar. Die einzelnen EU-Staaten müssen die neue Richtlinie erst bis zum 7. Juni 2021 in nationales Recht umsetzen.

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