Bundesverfassungsgericht lehnt Eilantrag gegen Kohleausstiegsgesetz ab

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Symbolbild: Kohlekraftanlage

Vor dem Bundesverfassungsgericht ist ein Eilantrag gegen das Kohleausstiegsgesetz gescheitert. Das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe lehnte mit einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss den Antrag eines Energieunternehmens ab, der sich gegen die Höhe des Steinkohlezuschlags richtete. Das Gericht begründetet dies damit, dass eine Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig wäre, weil die öffentliche Hand mit mehr als 50 Prozent an dem Unternehmen beteiligt sei. (Az. 1 BvQ 82/20)

Das Essener Energieunternehmen Steag hatte Ende Juli einen Eilantrag in Karlsruhe eingereicht und eine spätere Verfassungsbeschwerde angekündigt. Das Unternehmen wollte nach eigenen Angaben erreichen, dass bei der für Anfang September vorgesehenen Stilllegungsauktion für Steinkohleanlagen das Volumen deutlich erhöht werde und die Zuschlagshöhen für vorläufig erklärt würden.

Alleinige Gesellschafterin der Steag ist eine kommunale Beteiligungsgesellschaft. Dabei handelt es sich um einen Zusammenschluss von kommunalen Unternehmen aus dem Ruhrgebiet. Mit dieser Beteiligungsstruktur begründete das Verfassungsgericht die Ablehnung des Eilantrags. Der Stromerzeuger könne sich als „überwiegend von kommunaler Hand“ gehaltenes Unternehmen nicht auf die von ihr aufgeführten Grundrechte berufen, erklärten die Verfassungsrichter.

Deutschlands Kohlekraftwerke werden bis spätestens 2038 abgeschaltet. Bundestag und Bundesrat hatten Anfang Juli grünes Licht für den schrittweisen Ausstieg aus der Kohleverstromung gegeben, der einen wichtigen Beitrag zur Einhaltung der Klimaziele leisten soll. Vorgesehen sind auch milliardenschwere Strukturhilfen für die Kohlereviere.

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