Geizige Haftpflichtversicherung muss jetzt doppelt zahlen!

Die Justitia - ein Symbol der Rechtsstaatlichkeit
Die Justitia - ein Symbol der Rechtsstaatlichkeit

Eine für einen Autoschaden einstandspflichtige Versicherung darf bei der Reparatur nicht zu sehr geizen. Wird die Reparatur auf Betreiben des Versicherers nur unzureichend ausgeführt, haftet er mit für dadurch entstehende Schäden, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied. (Az: VI ZR 308/19)

Im Streitfall hatte eine Autofahrerin aus dem Rheinland einen „Tankwartcheck“ ihres Autos vornehmen lassen. Der Mitarbeiter der Tankstelle kontrollierte unter anderem das Kühlwasser, schraubte dann aber den Deckel des Kühlwasserausgleichsbehälters nicht wieder auf.

Bei einer Fahrt fünf Tage später führte dies zu Schäden unter anderem am Zylinderkopf. Grundsätzlich kam dafür die Betriebshaftpflichtversicherung der Tankstelle auf.

Die Autofahrerin brachte ihren Wagen in die Werkstatt. Dort stellten die Mechaniker fest, dass neben der Reparatur des Zylinderkopfs auch der Zahnriemen sowie mehrere Zusatzriemen ausgewechselt werden mussten, die verschiedene Nebenaggregate antreiben.

Ein Sachverständiger der Versicherung meinte, das werde alles zu teuer. Zylinderkopf und Zahnriemen reichten aus. Die Werkstatt reparierte das Auto entsprechend, entgegen der eigenen fachlichen Einschätzung ohne einen Wechsel der Zusatzriemen. Bei einer Fahrt gut drei Wochen später führte genau dieser Mangel zu einem Totalschaden an dem Auto.

Auf die Klage der Autofahrerin urteilte nun der BGH, dass neben der Werkstatt auch der Kfz-Sachverständige der Versicherung für den Totalschaden haftet. Wie beide die Kosten aufteilen, hatten die Karlsruher Richter nicht zu entscheiden.

Zur Begründung verwiesen sie auf die Erklärung des Sachverständigen, ein Austausch der Zusatzriemen sei überflüssig. Dadurch habe er „das Unterbleiben einer ordnungsgemäßen Reparatur veranlasst“. Letztlich sei die Einschätzung des Sachverständigen daher die Ursache des Totalschadens gewesen.

Darauf, dass die Werkstatt die Zusatzriemen trotzdem hätte wechseln müssen, könne sich der Sachverständige nicht berufen. Denn er selbst habe „unter Inanspruchnahme seiner Sachkunde“ die Werkstatt von der notwendigen und der Autofahrerin auch geschuldeten Leistung abgehalten.

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