In einem Mehrparteienwohnhaus dürfen einem Urteil des Landgerichts im rheinland-pfälzischen Koblenz zufolge auch Eigentümer ihre Wohnungen nicht zur Ausübung von Prostitution nutzen. Wechselnde Freier und spärlich bekleidete Prostituierte seien eine „Belastung für die Hausgemeinschaft“ und schadeten dem Ansehen der Wohnanlage, urteilte das Gericht laut einer Mitteilung vom Mittwoch. Das Urteil erging demnach bereits am Montag und bestätigte die vorherige Einschätzung des Amtsgerichts.
Die Klägerin und Eigentümerin der Wohnung hatte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt und dabei argumentiert, die Prostitution sei „diskret“ und damit in Bahnhofsnähe zulässig. Das sahen die zuständigen Richter anders. Zwar dürften Eigentümer ihre Wohnungen grundsätzlich „nach Belieben“ nutzen, anderen Eigentümern dürfe dabei aber kein Nachteil entstehen. Prostitution mindere jedoch den Wert der Wohnungen und erschwere deren Vermietung.