Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat das von der Stadt München verhängte pauschale nächtliche Alkoholverbot gekippt. Eine Beschwerde der Stadt gegen eine entsprechende Entscheidung des Münchner Verwaltungsgerichts wies der Verwaltungsgerichtshof am Dienstag unanfechtbar zurück. Die Stadt kündigte an, die entsprechende Allgemeinverfügung nun nicht mehr zu vollziehen und auch das nächtliche Verkaufsverbot für Alkohol vorerst auszusetzen.
Dem Urteil zufolge könnte das Verbot des Alkoholkonsums im öffentlichen Raum zwar durchaus durch das Infektionsschutzgesetz gedeckt sein. Die Maßnahme könne auch helfen, die weitere Verbreitung des Coronavirus zu verhindern. Die Allgemeinverfügung der Stadt sei aber unverhältnismäßig, da das Verbot des Alkoholkonsums ab 23 Uhr im öffentlichen Raum sich auf das gesamte Stadtgebiet erstreckt. Eine Beschränkung auf stark frequentierte Örtlichkeiten – den Party-Hotspots – sei aber möglich.
Die Münchner Stadtverwaltung hatte den Verkauf von Alkoholgetränken zum Mitnehmen ab 21 Uhr und den Alkoholkonsum im öffentlichen Raum jenseits von Gaststätten ab 23 Uhr untersagt.
Münchens Oberbürgermeister Dieter Reiter (SPD) erklärte, nun sowohl das Verkaufsverbot als auch das Konsumverbot nicht mehr zu vollziehen. Es solle aber eine neue Allgemeinverfügung verfasst werden, die die Entscheidung berücksichtige – darin solle dann ein Alkoholverbot an Hotspots wie dem Gärtnerplatz oder den Isarauen gelten.
Gleichzeitig erklärte Reiter, dass die sogenannte 7-Tage-Inzidenz wieder unter den Alarmwert von 35 gefallen sei, für den die Allgemeinverfügung galt. Sollte es dabei bleiben, könne insgesamt von einem Alkoholverbot abgesehen werden.