Das Bundessozialgericht (BSG) hat die als Alternative zum Heim gedachten Wohngruppen Pflegebedürftiger gestärkt. Für den in Pflegewohngemeinschaften möglichen sogenannten Wohngruppenzuschlag dürften die Anforderungen nicht zu hoch sein, entschied das BSG am Donnerstag in Kassel. Der Gesetzgeber habe das selbstbestimmte Zusammenleben pflegebedürftiger Menschen fördern wollen. (Az: B 3 P 2/19 R, B 3 P 3/19 R und B 3 P 1/20 R)
Der Wohngruppenzuschlag beträgt derzeit 214 Euro pro Bewohner und Monat. Gefördert werden Wohngruppen mit drei bis zwölf Menschen. Voraussetzung ist, dass diese gemeinsam einen Menschen mit Unterstützungsleistungen beauftragen, konkret für Organisation und Verwaltung, Betreuung, Haushalt und die Förderung des Gemeinschaftslebens.
In den drei vom BSG entschiedenen Fällen hatten die Kostenträger die Bewilligung des Wohngruppenzuschlags abgelehnt. Umstritten war letztlich, wie eng die Voraussetzungen auszulegen sind. So war in einem Fall nicht „eine Person“, sondern eine Firma beauftragt worden, in einem weiteren Fall nicht „eine“, sondern mehrere Kräfte. Ein Ablehnungsgrund war auch, dass nur ein Teil der Bewohner sich dem Auftrag angeschlossen hatte.
Das BSG gab den Klägern nun inhaltlich weitgehend Recht, die Landessozialgerichte sollen aber jeweils noch Einzelheiten klären. Zur Begründung verwiesen die Kasseler Richter auf das Ziel des Gesetzgebers, „ambulante Wohnformen pflegebedürftiger Menschen unter Beachtung ihres Selbstbestimmungsrechts zu fördern“.
Allzu strenge Maßstäbe bei den Anforderungen seien daher nicht gerechtfertigt. „Für gesetzlich begünstigte Wohn- und Versorgungsformen ist maßgebend, dass die Betroffenen im Sinne einer ‚gemeinschaftlichen Wohnung‘ die Möglichkeit haben, Gemeinschaftseinrichtungen zu nutzen, und dass sie die Übernahme einzelner Aufgaben außerhalb der reinen Pflege durch Dritte selbstbestimmt organisieren können“, erklärten die Kasseler Richter. Für eine „verkappte vollstationäre Versorgung“ bestehe ein Anspruch auf den Zuschlag dagegen nicht.
Konkret müsse aber die „gemeinschaftliche Beauftragung“ praktikabel sein und könne daher auch nachträglich erfolgen. Dabei reiche es selbst in einer Wohngemeinschaft von zwölf Menschen aus, wenn sich drei daran beteiligen.
Beauftragt werden könnten auch mehrere Menschen oder eine Firma, wenn diese „dann wiederum durch namentlich benannte natürliche Personen die für die Aufgabenerfüllung nötige regelmäßige Präsenz sicherstellt“. Auch sei es nicht schädlich, wenn diese Menscheb über die mit dem Zuschlag geförderten Aufgaben hinaus noch weitere Aufgaben übernehmen.