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Bundesverfassungsgericht stärkt Sozialkassen der Bauwirtschaft

Bundesverfassungsgericht stärkt Sozialkassen der Bauwirtschaft

Bundesverfassungsgericht (über bild_raum, Stephan Baumann, Karlsruhe)

Das Bundesverfassungsgericht hat die Absicherung für Urlaub und Altersvorsorge im Baugewerbe gestärkt. Frühere Mängel dieses sogenannten Sozialkassenverfahrens durfte der Gesetzgeber rückwirkend beseitigt, wie die Karlsruher Richter in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss entschieden. (Az.: 1 BvR 2654/17)

Die Sozialkassen im Baugewerbe regeln einen Urlaubsausgleich und eine Zusatzversorgung im Alter. Hintergrund ist, dass Bauarbeiter oft nur kurzfristig beschäftigt sind und oft ihren Arbeitgeber wechseln. Mit der Urlaubskasse wird durch die von den Arbeitgebern getragene Umlage sichergestellt, dass die Arbeiter trotzdem Urlaub nehmen können, ohne dass eher zufällig einzelne Betriebe damit belastet werden.

Geregelt ist dies in Tarifverträgen, die von der IG-BAU mit den tarifgebundenen Bauunternehmen ausgehandelt werden. Diese wurden dann regelmäßig vom Bundesarbeitsministerium für allgemeinverbindlich erklärt, damit sie auch für nicht tarifgebundene Bauunternehmen gelten.

2016 und 2017 hatte allerdings das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt verschiedene Mängel gerügt und deshalb die Allgemeinverbindlicherklärung für die Jahre 2008 bis 2014 für ungültig erklärt. Mit dem nun hier strittigen Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe wurden diese Mängel auch rückwirkend beseitigt. 2018 befand das BAG, dass dieses Gesetz verfassungsgemäß ist.

Dem schloss sich nun das Bundesverfassungsgericht an. Die Rückwirkung sei hier ausnahmsweise zulässig gewesen. Denn die damaligen Allgemeinverbindlicherklärungen hätten „den Rechtsschein der Wirksamkeit“ entfaltet. Ein Vertrauen darauf, dass die Tarifverträge der Streitjahre nicht allgemeinverbindlich seien, habe bei den nicht tarifgebundenen Bauunternehmen nicht entstehen können.

„Der Gesetzgeber durfte die entsprechende Bindung daher rückwirkend wiederherstellen“, entschieden die Karlsruher Richter. Denn letztlich habe das Gesetz nur die Rechtslage wiederhergestellt, die bis zu den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts galt.

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