Zwei Schüler aus Bocholt sind mit ihrer Beschwerde gegen die Maskenpflicht im Schulgebäude vor dem nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster gescheitert. Eine medizinische Notwendigkeit für die Befreiung von der Pflicht hätten sie „nicht glaubhaft“ machen können, teilte das Gericht am Donnerstag mit. Dafür bedürfe es eines „aktuellen ärztlichen Attests, das gewissen Mindestanforderungen“ entspricht. Die von den Schülern vorgelegten Bescheinigungen erfüllten diese Anforderungen nicht.
Eine Befreiung von der Maskenpflicht kommt laut OVG nur dann in Frage, wenn konkrete gesundheitliche Beeinträchtigungen durch das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes zu erwarten sind. Auch Vorerkrankungen können Grund für eine Befreiung sein.
Beides hätten die Schüler nicht hinreichend belegen können. Die Schulleitung habe die Befreiungsanträge daher zu recht abgelehnt. Das OVG bestätigte mit seiner Entscheidung einen zuvor gefassten Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster.
Laut der Corona-Betreuungsverordnung Nordrhein-Westfalens sind Schüler dazu verpflichtet, immer dann einen Mundschutz zu tragen, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Ausnahmen gelten unter anderem beim Essen und Trinken.