Wer auf einer Dienstreise in seiner Freizeit einen Skiunfall hat, ist einem Gerichtsurteil zufolge nicht gesetzlich unfallversichert. Ein 50-Jähriger unterlag laut Mitteilung vom Montag vor dem hessischen Landessozialgericht in Darmstadt, nachdem er sich beim Skifahren in der US-Stadt Aspen verletzt hatte. Der Geschäftsführer seines Unternehmens hatte für die Verbesserung der Kundenbindung eine sechstägige Skireise dorthin organisiert. Dabei erlitt der Kläger einen Oberschenkelbruch, der noch in den USA operiert wurde.
Der 50-Jährige argumentierte, er sei von seinem Arbeitgeber beauftragt worden, die geschäftlichen Kontakte zu pflegen. Der Firma sei es wichtig gewesen, dass er auch am Skifahren teilnehme. Außerdem sei beim Aufstieg auch über Geschäftliches gesprochen worden. Die Berufsgenossenschaft lehnte jedoch die Anerkennung als Arbeitsunfall ab.
Auch die Richter in Darmstadt folgten der Argumentation des 50-Jährigen nicht. Zwar seien Beschäftigte auf Dienstreisen gesetzlich unfallversichert. Dies gelte allerdings nicht rund um die Uhr. Vielmehr müsse die konkrete Tätigkeit auf einer Dienstreise ebenso wie am Arbeitsplatz mit dem Beschäftigungsverhältnis wesentlich zusammenhängen und diesem dienen.
Die Skiabfahrt sei jedoch eine „privatwirtschaftliche Tätigkeit“ gewesen, die mit der versicherten Beschäftigung „in keinem sachlichen Zusammenhang“ stehe. Außerdem stünden nicht alle für ein Unternehmen nützlichen Tätigkeiten unter Versicherungsschutz, auch die Kontaktpflege begründe keine versicherte Tätigkeit.
Lädt eine Firma ihre Kunden zu einer Skireise ein und ist das Skifahren der einzige Programmpunkt der Reise, ist dem Gericht zufolge ohnehin bereits fraglich, ob es sich um eine Dienstreise handelt. Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.