Der Fußballstar Lionel Messi darf die Marke „Messi“ für Sportartikel und Sportbekleidung eintragen lassen. Es bestehe keine Verwechslungsgefahr mit der Sportartikelmarke „Massi“, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag. Das Gericht bestätigte damit ein entsprechendes Urteil der Vorinstanz aus dem Jahr 2018. (Az. C-449/18P und C-474/18P)
Der Fußballer hatte seinen Nachnamen mit Logo im August 2011 in der EU als Marke eintragen lassen. Kurz darauf legte Jaime Masferrer Coma, dessen Unternehmen unter der Marke „Massi“ Sportartikel verkaufte, beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) dagegen erfolgreich Widerspruch ein. Es bestehe Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken, entschied das Amt damals.
Diese Entscheidung hob das Gericht der Europäischen Union (EuG) im April 2018 auf. Der durchschnittliche Käufer von Sportkleidung dürfte den Fußballer kennen, hieß es zur Begründung. Dagegen legten sowohl das EUIPO als auch die Firma, auf die die Rechte an der Marke „Massi“ inzwischen übergegangen waren, vor dem EuGH Rechtsmittel ein.
Mit dem aktuellen Urteil weist der Gerichtshof beide Rechtsmittel zurück. Das EuG habe zutreffend festgestellt, „dass die Bekanntheit des Namens Messi als Familienname eines weltweit bekannten Fußballspielers und Person des öffentlichen Lebens eine allgemein bekannte Tatsache darstelle“, begründete der EuGH seine Entscheidung. Er sieht damit keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken.