Hotels sollen in Deutschland gegen die niederländische Buchungsplattform Booking.com klagen können. Diese Auffassung vertrat am Donnerstag der Rechtsgutachter am Europäischen Gerichtshof (EuGH), Henrik Saugmandsgaard Øe. Für ihr abschließendes Urteil sind die Luxemburger Richter daran nicht gebunden, sie folgen den sogenannten Schlussanträgen aber in den allermeisten Fällen. (Az: C-59/19)
Booking.com gilt als Marktführer unter den Internet-Buchungsplattformen für Hotels. Auch der Wikingerhof in Schleswig-Holstein hat daher einen Vertrag mit dem Amsterdamer Unternehmen geschlossen. Die Hotelbetreiber sind allerdings der Auffassung, dass Booking.com seine marktbeherrschende Stellung ausnutze und sie durch „unangemessene Bedingungen“ schädige.
Konkret rügt der Wikingerhof, dass Booking.com die auf der Plattform ausgewiesenen Preise ohne Zustimmung des Hotels als „vergünstigt“ bezeichne. Zudem sei es missbräuchlich, wenn die Plattform eine gute Platzierung auf ihren Seiten von einer Provision über 15 Prozent abhängig mache. Gerade kleine Hotels seien aber auf Booking.com angewiesen.
Das angerufene Landgericht Kiel hält sich allerdings nicht für zuständig. Wegen des Sitzes von Booking.com in Amsterdam verwies es auf die Gerichte in den Niederlanden. Den Streit nur um die Zuständigkeit reichte schließlich der Bundesgerichtshof (BGH) an den EuGH weiter.
Der betonte nun, dass sich die Klage des Wikingerhofs letztlich gegen eine nach deutschem Wettbewerbsrecht „unerlaubte Handlung“ richtet und demnach eine „deliktrechtliche Grundlage“ hat. Eine Klage sei in solchen Fällen auch an dem Ort zulässig, an dem der geltend gemachte Schaden eintritt. Das sei nach dem Vorbringen des Wikingerhofs der eigene Sitz in Deutschland. Das abschließende Urteil des EuGH wird in drei bis sechs Monaten erwartet