Private Krankenversicherungen müssen einen zu teuren Lasereinsatz bei einer Augenoperation einem Urteil zufolge in bestimmten Fällen nicht bezahlen. Operationen wegen des Grauen Stars, bei denen ein sogenannter Femtosekundenlaser zum Einsatz kommt, dürfen nur wie eine Behandlung mit einem Skalpell und einem geringen Zuschlag für einen Lasereinsatz abgerechnet werden, wie das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf laut Mitteilung vom Donnerstag entschied. (AZ: I-4 U162/18)
Geklagt hatte ein 76-Jähriger, der von seiner Versicherung die gesamten Kosten für die Operation erstattet haben wollte. Bei den sogenannten Kataraktoperationen mit dem Laser wird laut Gericht häufig deutlich mehr berechnet als bei einer Behandlung ausschließlich mit dem Skalpell.
Um den Einsatz des Lasers abzugelten, hatte der Arzt des 76-Jährigen die Operation ohne Materialkosten mehr als doppelt so hoch in Rechnung gestellt wie eine Operation allein mittels Skalpell. Er verlangte zusätzlich 2200 Euro für beide Augen. Die private Krankenversicherung des Patienten muss diese Kosten jedoch nicht tragen, wie die Richter entschieden.