Suchtkranke dürfen sogenannte Motivationszuwendung teilweise behalten

Symbolbild: Geld
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Suchtkranke können eine sogenannte Motivationszuwendung für die Teilnahme an einer Arbeitstherapie zumindest teilweise behalten. Die Zuwendung ist wie Arbeitslohn zu behandeln, so dass die hier einschlägigen Freibeträge gelten, wie am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. In der Regel sind dies insgesamt 130 Euro pro Monat. (Az: B 4 AS 3/20 R)

Der Kläger ist alkoholabhängig und arbeitet in einem sogenannten Zuverdienstprojekt der Caritas. Er sollte bis zu knapp 15 Stunden pro Woche arbeiten und hierfür eine Motivationszuwendung in Höhe von fünf Euro je Anwesenheitsstunde erhalten. Zwischen Februar und September 2015 erhielt er so Zuwendungen zwischen 127 und 295 Euro pro Monat.

Überwiegend lebte der Mann aber von Hartz-IV-Leistungen. Umstritten war daher, ob und in welchem Umfang das Jobcenter die Motivationszuwendung der Caritas mindernd auf die Leistungen anrechnen kann.

Nach dem Kasseler Urteil greift eine Vorschrift, wonach „Zuwendungen“ von Wohlfahrtsverbänden nicht auf die Hartz-IV-Leistungen angerechnet werden, hier nicht. Denn die Motivationszuwendungen seien letztlich mit Arbeitslohn vergleichbar. Daher könne der Mann die hier geltenden Freibeträge geltend machen. Das Argument des Jobcenters, diese könnten erst ab 15 Arbeitsstunden pro Woche gelten, wiesen die Kasseler Richter ab.

Im Ergebnis kann der Mann daher den Arbeitsfreibetrag von 100 Euro, die Versicherungspauschale von 30 Euro und hier zudem fünf Euro für einen Riester-Vertrag behalten, insgesamt 135 Euro pro Monat.

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