Urlauber können Kosten für Rückholung vom Veranstalter fordern

Symbolbild: Fliegendes Flugzeug
Symbolbild: Fliegendes Flugzeug

Urlauber, die im Frühjahr per Rückholaktion der Bundesregierung heimflogen und sich nun an den Kosten beteiligen sollen, können dieses Geld nach Ansicht von Verbraucherschützern vom Veranstalter zurückfordern. „Mit der Teilnahme an der Rückholaktion haben die Pauschalurlauber einem Reisemangel selbst abgeholfen und können Ersatz der Kosten verlangen“, erklärte Rechtsexperte Robert Bartel von der Verbraucherzentrale Brandenburg. Individualreisende könnten bei einer Buchung in der EU von der Airline in jedem Fall die Erstattung des Preises für den Flug verlangen, der annulliert wurde.

Die normalerweise erforderliche Fristsetzung gegenüber dem Reiseveranstalter sei „nach unserer Ansicht“ nicht nötig gewesen, weil keine Flüge angeboten wurden, erläuterte der Jurist weiter. Dass mit der Corona-Pandemie ein unabwendbarer, außergewöhnlicher Umstand Grund für die Probleme war, sei keine Ausrede. „Nach Reisebeginn trägt der Reiseanbieter das Risiko für einen solchen Umstand.“ 

Bartel riet betroffenen Urlaubern, zügig zu handeln, wenn sie den Kostenbescheid des Auswärtigen Amtes erhalten haben: „Prüfen Sie den Bescheid auf seine Richtigkeit, begleichen Sie die Forderung und informieren Sie den Reiseveranstalter über die Ihnen entstandenen Kosten. Setzen Sie dem Vertragspartner dabei eine angemessene Frist zur Erstattung.“ Pauschalreisende sollten zusätzlich ihre Minderungsansprüche geltend machen, wenn die Reise vorzeitig abgebrochen wurde.

Das Auswärtige Amt verschickt seit Ende Juni die Kostenbescheide an Urlauber, die wegen der Corona-Krise aus dem Ausland zurückgeholt werden mussten. Für die Reisenden gilt eine vierteilige Preisstaffel je nach Reiseland zwischen 200 und 1000 Euro. Insgesamt sollen demnach 67.000 Reisende solche Bescheide erhalten.

Insgesamt waren mehr als 240.000 Menschen zurück nach Deutschland geflogen worden, weil sie wegen gestrichener Rückflüge oder geschlossener Grenzen und Flughäfen im Ausland festsaßen. Die Kostenbescheide erhalten nur diejenigen von ihnen, die mit den von der Bundesregierung eigens gecharterten Flügen oder auf angekauften Sitzplatzkontingenten gereist sind. 

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