Eine einmalige Prämie für den Wechsel des Stromanbieters gilt als Einkommen. Dieses ist auf den Bezug von Grundsicherung anzurechnen, entschied das Bundessozialgericht in Kassel. Zur Begründung hieß es, der Empfänger des Geldes könne dies frei verwenden und sei nicht an einen bestimmten Zweck gebunden. (Az. B 4 AS 14/20 R)
Geklagt hatte ein Mann, der während des Bezugs von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II den Stromanbieter wechselte und vom neuen Anbieter 242 Euro Sofortbonus erhielt. Das Jobcenter Märkischer Kreis rechnete dies teilweise auf die Leistungen an und zahlte entsprechend weniger. Der Mann zog vor das Sozialgericht Dortmund, das seine Klage abwies. Nun blieb auch die Revision erfolglos.