Bei FSJ-Einführungsseminar kann auch Freizeit unfallversichert sein

Symbolbild: FSJ-Einführungsseminar
Symbolbild: FSJ-Einführungsseminar

Während eines Einführungskurses für ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) können Teilnehmende unter 18 Jahren auch in der Freizeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Das entschied am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Danach gelten für Minderjährige hier zumindest ähnliche Grundsätze wie in der Schülerunfallversicherung. (Az: B 2 U 13/19 R)

Damit gab das BSG einem im Unfallzeitpunkt 16 Jahre und zehn Monate alten Mädchen aus Niedersachsen recht. Vor ihrem FSJ war sie zu einem Einführungskurs in einer ländlich abgeschiedenen Bildungs- und Ferienstätte. Täglich von 09.00 bis 18.00 Uhr gab es Seminare, abends war Freizeit, in der Betreuer verschiedene Angebote machten.

Auf dem Weg zu einem solchen Angebot entdeckte die 16-Jährige zusammen mit weiteren Teilnehmern ein elf mal neun Meter großes Hüpfkissen. Nach anfänglich harmlosem Hüpfen entstand eine neue Idee: Die Klägerin sollte sich auf eine Seite des Kissens setzen und die acht anderen Teilnehmer gleichzeitig auf die andere Seite springen, um sie in die Luft zu katapultieren.

Dies gelang wie erwartet. Bei der unsanften Landung allerdings brach sich die Jugendliche mehrere Wirbel. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung als Arbeitsunfall ab. Es habe sich um einen Freizeitunfall außerhalb der angebotenen Veranstaltungen gehandelt.

Das BSG gab nun der dagegen gerichteten Klage statt. Zur Begründung verwiesen die Kasseler Richter – ähnlich wie bei der Schülerunfallversicherung – auf den „Spieltrieb und gruppendynamische Prozesse“ Jugendlicher. Bei gemeinschaftlichen Veranstaltungen wie hier der Einführungswoche seien sie solchen Prozessen besonders ausgesetzt. Dies rechtfertige hier den Unfallschutz auch in der Freizeit.

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