Urenkel sind keine Enkel: Bei einer Schenkung von der Urgroßmutter steht ihnen deshalb nur ein Steuerfreibetrag von 100.000 Euro zu, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied. Das gelte jedenfalls dann, wenn die Eltern und Großeltern noch nicht verstorben sind.
Im Streitfall hatte eine Urgroßmutter in Nordrhein-Westfalen ihren zwei Urenkeln ein Haus geschenkt. Dort wohnte noch die Tochter, Großmutter der Urenkel, die deshalb ein lebenslanges Nießbrauchrecht erhielt. Bei der Berechnung der Schenkungsteuer berücksichtigte das Finanzamt für jeden Urenkel einen Freibetrag von 100.000 Euro.
Steuersätze und Freibeträge richten sich bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach der verwandtschaftlichen Nähe. Die günstigste Steuerklasse I gilt für den Ehe- oder Lebenspartner sowie Verwandte in direkter Linie. Dabei beträgt der Freibetrag für jedes Kind eines lebenden Kindes 200.000 Euro und für die „übrigen Personen der Steuerklasse I“ 100.000 Euro.
Die Urenkel meinten, ihnen stehe ein Freibetrag von jeweils 200.000 Euro zu. Mit „Kinder der Kinder“ habe der Gesetzgeber alle Abkömmlinge der Kinder gemeint. Dem folgte der BFH nicht. Das Gesetz differenziere sehr wohl zwischen Kindern und Abkömmlingen. Mit „Kinder der Kinder“ seien daher lediglich die Enkel gemeint.
Offen ließ der BFH, ob der höhere Freibetrag gilt, wenn das Eltern- beziehungsweise Großelternteil der entsprechenden Linie bereits verstorben ist. Grund ist, dass das Gesetz Enkel wie Kinder behandelt, wenn das betreffende „Kind“ nicht mehr lebt.