Gericht: Quarantäneanordnung für Schüler wegen infizierter Lehrkraft rechtens

Symbolbild: Quarantäne
Symbolbild: Quarantäne

Ein Schüler, der 45 Minuten mit einer positiv auf Corona getesteten Lehrkraft in einem durchgängig gelüfteten Klassenzimmer verbracht hat, kann einem aktuellen Gerichtsbeschluss zufolge vom Gesundheitsamt zwei Wochen in häusliche Quarantäne geschickt werden. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies am Freitag den Eilantrag eines betroffenen Schülers gegen die Quarantäneanordnung durch das Düsseldorfer Gesundheitsamt ab, wie das Gericht mitteilte. (Az. 7 L 2038/20)

In ihrer Begründung stützte sich die Kammer auf die Orientierungshilfen des Robert-Koch-Instituts (RKI). Danach werden Menschen, die sich gemeinsam mit einem Infizierten in einem Zeitraum von mehr als 30 Minuten innerhalb eines geschlossenen Raums mit schlechter Belüftung aufgehalten haben, unabhängig vom Abstand zum Infizierten und vom Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung den Kontaktpersonen der Kategorie eins zugeordnet. Für solche Kontaktpersonen empfiehlt das RKI eine häusliche Quarantäne von 14 Tagen.

Im vorliegenden Fall sei der Schüler vom Gesundheitsamt Düsseldorf zu Recht als Kontaktperson der Kategorie eins eingestuft worden, befand das Verwaltungsgericht. Es sei zwar möglich, dass wegen des konstanten Lüftens des Klassenraums durch das Offenhalten jeweils eines Flügels von drei Flügelfenstern und der gegenüberliegenden Klassenzimmertüre eine gewisse Senkung des Infektionsrisikos erreicht worden sei. Ob die Lüftung ausreichend gewesen sei, könne aber im Rahmen der effektiven Gefahrenabwehr nicht beurteilt werden.

So hänge der durch Lüftung erreichbare Luftaustausch unter anderem von der Witterung ab. Im vorliegenden Fall sei auch zu berücksichtigen, dass durch die Kontaktdauer von 45 Minuten der vom RKI vorgegebene Wert von 30 Minuten um 50 Prozent überschritten worden sei. Zudem sei es wahrscheinlich zu einer Aerosolverbreitung beim Umhergehen der Lehrkraft im Klassenzimmer trotz Tragens einer Mund-Nase-Bedeckung gekommen.

Darüber hinaus führe eine Abwägung der betroffenen Grundrechte und Rechtsgüter zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherung des Gesundheitssystems eine kurzzeitige Einschränkung der Bewegungsfreiheit rechtfertige. Gegen den Gerichtsbeschluss ist Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster möglich.

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