Hausübertragung gegen „Rente“ bringt keinen Steuervorteil

Symbolbild: Haus mit Grundstück
Symbolbild: Haus mit Grundstück

Wenn Eltern ihr Haus einem ihrer Kinder gegen monatliche Zahlungen vermachen, werden darauf teilweise Steuern fällig. Das gilt auch, wenn diese Zahlungen als „Rente“ ausgestaltet wurden, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied. Danach werden die Zahlungen trotzdem behandelt wie die Tilgung eines Darlehens. (Az: VIII R 3/17)

Im Streitfall hatte ein Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen 2012 einem seiner Söhne ihr Grundstück mit Haus übertragen. Im Gegenzug sollte der Sohn 30 Jahre lang monatlich eine Rente von 1000 Euro bezahlen. Nach dem Tod beider Eltern sollte das Geld an die Geschwister gehen.

So bekam die Familie des Sohnes das Haus deutlich unter seinem Wert, und die Eltern hofften auf steuerfreie Alterseinkünfte. Doch der BFH folgte dem nicht. Auch wenn die Eltern das Haus unter Wert abgegeben hätten, sei die Übertragung an den Sohn „ein einkommensteuerbares Veräußerungsgeschäft“.

Konkret sind danach die Rentenzahlungen zu behandeln wie die Tilgung eines Darlehens. Davon ist der Zinsanteil für die Eltern steuerpflichtig. Im Streitjahr 2013 waren dies 9420 der insgesamt gezahlten 12.000 Euro. Ein Grund ist, dass zu Beginn einer Darlehenstilgung der Zinsanteil immer hoch ist. Zudem setzte das Finanzamt in Ermangelung eines vereinbarten marktüblichen Zinses den für die heutige Zeit recht hohen gesetzlichen Zins von 5,5 Prozent an. Dies sei verfassungsgemäß, befand der BFH.

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