Kinderfreibetrag nach Volljährigkeit nicht komplett übertragbar

Bundesfinanzhof - Bild: Andreas Focke
Bundesfinanzhof - Bild: Andreas Focke

Der Kinderfreibetrag kann bei volljährigen Kindern auch dann nicht mehr voll auf die Mutter übertragen werden, wenn der Vater seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommt. Für einen Teil des Freibetrags sieht das Gesetz eine Übertragung bei Volljährigen nicht mehr vor, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied. (Az: III R 61/18)

Der Kinderfreibetrag wird bei der Einkommensteuer berücksichtigt, wenn sich Eltern dann besserstehen als mit dem Kindergeld. Er beträgt derzeit insgesamt 7812 Euro, davon 5172 Euro für den allgemeinen Lebensunterhalt und 2640 Euro für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (sogenannter BEA-Freibetrag). Beide Teile stehen den Eltern jeweils zur Hälfte zu. Eine vollständige Übertragung auf ein Elternteil ist aber möglich, insbesondere wenn das andere seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommt.

Im Streitfall wollte eine Mutter aus Schleswig-Holstein die vollen Freibeträge für ihre zwei volljährigen Kinder für sich haben. Der Vater könne oder wolle keinen Unterhalt leisten.

Wie nun der BFH entschied, kann die Mutter nur die allgemeinen Freibeträge bekommen. Die BEA-Freibeträge blieben jeweils zur Hälfte beim Vater. „Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes“ sei eine Übertragung des BEA-Freibetrags bei volljährigen Kindern nicht mehr vorgesehen.

Darüber könnten sich Verwaltung und Gerichte nicht hinwegsetzen, betonten die obersten Finanzrichter – „auch wenn es rechtspolitisch wünschenswert erscheinen könnte“, eine Übertragung nach denselben Grundsätzen zu ermöglichen, wie beim allgemeinen Kinderfreibetrag.

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