Ein rheinland-pfälzischer Internatsschüler muss trotz einer Asthmaerkrankung auch während der Corona-Pandemie am Präsenzunterricht teilnehmen. Ein Anspruch auf Befreiung lasse sich nicht aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit herleiten, teilte das Verwaltungsgericht in Neustadt an der Weinstraße am Mittwoch mit. Die Verfassung garantiere keinen vollkommenen Schutz vor jeglicher Gesundheitsgefahr.
Der Schüler hatte im September eine Befreiung vom Präsenzunterricht beantragt, weil er an Asthma leide und damit zur Risikogruppe für eine Erkrankung an Covid-19 zähle. Das Hygienekonzept seiner Schule werde den gesundheitlichen Gefahren nicht gerecht.
Dieser Argumentation folgte das Verwaltungsgericht nicht. Laut Bundesverfassungsgericht gehöre durch die Corona-Pandemie ein „gewisses Infektionsrisiko“ für die Gesamtbevölkerung derzeit zum allgemeinen Lebensrisiko. Trotz eines konsequent umgesetzten Hygienekonzepts werde das Ansteckungsrisiko nicht auf Null gesenkt. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz eingelegt werden.