Das niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG) hat vorläufig die nächtliche Sperrstunde für Gastronomen und das Verbot für einen Außerhausverkauf von Alkohol gekippt. Wie das Gericht in Lüneburg am Donnerstag mitteilte, gab es mit seinem im gesamten Bundesland geltenden Beschluss der Klage einer Barbeitreiberin aus Delmenhorst statt. Dieser ist demnach nicht mehr anfechtbar.
Die konkrete Ausgestaltung der Regelungen zur Sperrstunde und zum Verbot des Außerhausverkaufs von Alkohol durch gastronomische Betriebe in der zuletzt am 22. Oktober veränderten Fassung der landeseigenen Corona-Verordnung stellten „keine notwendigen infektionsrechtlichen Schutzmaßnahmen“ dar, teilte das Gericht mit. Derartige Maßnahmen könnten aber durchaus einen Beitrag zur Eindämmung des Infektionsgeschehens leisten, merkte es weiter an.
Anstoß nahmen die Richter dabei an der pauschalen Regelung, die Sperrstunde und das Verkaufsverbot in allen Regionen mit einem sogenannten Sieben-Tage-Inzidenzwert von mehr als 35 oder 50 in Kraft zu setzen. Diese Verknüpfung sei „nicht ausreichend“, hieß es dazu. Das habe das OVG bereits in einem Verfahren rund um ein Beherbergungsverbot für Touristen aus Risikogebieten klargemacht.
Auch mit Blick auf den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter der Gastronomiebetriebe sei die Verordnung nicht schlüssig gegründet worden. So habe das Land nicht nachvollziehbar darlegen können, warum ausgerechnet der Aufenthalt in einem entsprechenden Betrieb zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr morgens ein erhöhtes Risiko bedeute.