Als erstes Obergericht hat der bayerische Verwaltungsgerichtshof eine Regelung des derzeit geltenden teilweisen Lockdowns gekippt. Die vollständige Schließung von Fitnessstudios in Bayern ist nach einem am Donnerstag in München veröffentlichten Beschluss hinfällig. Sie verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, entschieden die Richter zu einem Eilantrag eines Fitnessstudiobetreibers.
Gegen die seit dem 2. November in ganz Deutschland geltenden Beschränkungen gibt es eine Vielzahl von Klagen. Zahlreiche Gerichte bestätigten bisher die aktuellen Landesverordnungen, so bestätigten etwa die Oberverwaltungsgerichte in Niedersachsen und im Saarland auch die Schließung von Fitnessstudios. Hingegen setzte der bayerische Verwaltungsgerichtshof die entsprechende Regelung in der dortigen Landesverordnung außer Vollzug und ließ auch keine Rechtsmittel dagegen zu.
Mit der Entscheidung gaben die Richter dem Eilantrag eines Betreibers eines Fitnessstudios zum Teil statt. Der Senat geht davon aus, dass Inhaber von Fitnessstudios mit der vollständigen Schließung benachteiligt werden, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt sei. Die vollständige Schließung sei nicht verhältnismäßig, weil Individualsport nach der Verordnung zulässig bleiben solle. Dies müsse auch für Fitnessstudios gelten.
Den Antrag des Betreibers auf Außervollzugsetzung auch der restlichen Beschränkungen des Individualsports lehnte das Gericht aber ab. Das derzeitige Infektionsgeschehen rechtfertige die Beschränkungen, auch wenn die wirtschaftliche Betätigung der Sportbetriebe stark beschränkt werde, entschieden die Münchner Richter.
Am Dienstag hatte in Hamburg das Verwaltungsgericht in erster Instanz ebenfalls einem Eilantrag gegen die Schließung mehrerer Fitnessstudios stattgegeben. Hier stand eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zunächst aber noch aus. Die Hamburger Richter hatten ihre Entscheidung mit einer generellen Kritik an der Gesetzeslage verbunden.