Arbeiten in einer Werkstatt können generell nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd geltend gemacht werden – gegebenenfalls, etwa beim Einbau einer vorgefertigten Tür, ist aber die Aufteilung und teilweise Anerkennung des Arbeitslohns möglich. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Nicht mehr als haushaltsnah gilt nach einem weiteren Urteil die Reinigung der öffentlichen Straßenfahrbahn vor dem eigenen Haus. (Az: VI R 7/18 und VI R 4/18)
Laut Gesetz können Steuerzahler den Arbeitslohn für haushaltsnahe Dienstleistungen zu 20 Prozent (höchstens 4000 Euro pro Jahr) direkt von der Steuerschuld abziehen. Im ersten Fall hatte ein Ehepaar in Sachsen-Anhalt eine neue Tür bestellt. Sie war in einer Werkstatt gefertigt und verzinkt worden und wurde dann fertig geliefert und montiert. Die Rechnung wies Arbeitslohn von insgesamt 2053 Euro aus, davon 1212 Euro für die Montage. Das Ehepaar setzte den gesamten Arbeitslohn als haushaltsnahe Dienstleistungen an. Das Finanzamt akzeptierte nur den Montage-Anteil – zu Recht, wie nun der BFH entschied.
Entsprechend urteilte der BFH im zweiten Fall zu einem Hoftor, das in einer Werkstatt repariert und dann wieder eingebaut wurde. Die Berliner Hauseigentümerin hatte zudem Arbeitslohn in Höhe von 100 Euro für die Straßenreinigung vor dem eigenen Haus geltend gemacht. 2014 hatte der BFH einen Winterdienst auf dem Gehweg als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt. Für die Fahrbahn gilt dies aber nicht mehr, heißt es nun in dem neuen Urteil.
Voraussetzung für die Steuervergünstigung ist demnach, dass die Arbeitsleistung üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht wird. Zudem müsse die Arbeit „in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen“.