Epidemische Notlage Voraussetzung für Corona-Einschränkungen

Symbolbild: Coronavirus
Symbolbild: Coronavirus

Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz wird auch die „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ präzisiert, die Grundlage für Einschränkungen und Schutzmaßnahmen ist. Diese wird an Voraussetzungen geknüpft. Der Bundestag muss das Vorliegen dieser Voraussetzungen feststellen. Er kann diese Feststellung auch jederzeit wieder aufheben, wenn das Parlament die Voraussetzungen nicht mehr für gegeben hält. Damit würde die Rechtsgrundlage für verhängte Einschränkungen entfallen. Das Parlament beschloss am Mittwoch das Fortbestehen der Notlage. 

„Eine epidemische Lage von nationaler Tragweite liegt vor, wenn eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik Deutschland besteht“, heißt es in dem neuen Gesetz. Dies sei dann der Fall, wenn „die Weltgesundheitsorganisation eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen hat und die Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland droht“.

Alternativ reicht als Begründung auch aus, wenn „eine dynamische Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der Bundesrepublik Deutschland droht oder stattfindet“. Solange eine solche Lage besteht, wird die Bundesregierung zudem verpflichtet, den Bundestag regelmäßig über deren Entwicklung zu unterrichten.

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