Gericht: Verfügung für stadtweite Maskenpflicht in Düsseldorf rechtswidrig

Symbolbild: Maskenpflicht im Freien
Symbolbild: Maskenpflicht im Freien

Die Allgemeinverfügung der Stadt Düsseldorf für eine stadtweite Maskenpflicht ist laut einer Eilentscheidung des Düsseldorfer Verwaltungsgerichts rechtswidrig. Die Gerichtsentscheidung gelte aber nur für den Düsseldorfer Bürger, der den Eilantrag gestellt habe, teilte das Gericht am Montag mit. Dessen Pflicht, im Stadtgebiet eine Alltagsmaske zu tragen, sei ausgesetzt. Alle anderen Menschen müssten die Allgemeinverfügung beachten. (Az. 26 L 2226/20)

Die nordrhein-westfälische Landeshauptstadt hatte die stadtweite Maskenpflicht am vergangenen Dienstag beschlossen, am Mittwoch trat sie in Kraft. Das Verwaltungsgericht kritisierte nun in seiner Entscheidung, die entsprechende Allgemeinverfügung sei „unbestimmt“. Für den Bürger sei nicht eindeutig erkennbar, wo und wann er der Maskenpflicht unterliege.

In der Verfügung der Stadt heißt es: „Auf öffentlichen Straßen und Wegen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile von Düsseldorf ist eine Alltagsmaske zu tragen, sofern und solange nicht aufgrund von Tageszeit, räumlicher Situation und Passantenfrequenz objektiv ausgeschlossen ist, dass es zu Begegnungen mit anderen Personen kommen kann, bei denen ein Abstand von fünf Metern unterschritten wird.“

Das Verwaltungsgericht monierte in seiner Eilentscheidung, der Bürger müsse anhand der „unbestimmten Begriffe“ Tageszeit, räumliche Situation und Passantenfrequenz selbst über das Vorliegen einer Situation entscheiden, in der ein Begegnungsverkehr objektiv ausgeschlossen sei. Der Bürger sei nicht ohne weiteres in der Lage sei zu erkennen, welches Verhalten von ihm gefordert werde – zumal dann, wenn ein Verstoß mit einem Bußgeld bewehrt sei.

Die Kammer machte zudem Zweifel an der Abstandsregelung von fünf Metern geltend. Diese gehe deutlich über die Vorgaben in der aktuellen Coronaschutzverordnung hinaus, in der ein Mindestabstand von eineinhalb Metern festgeschrieben sei. Auf welchen Erkenntnissen die weitergehende Fünfmeterregelung beruhe, sei nicht ersichtlich. Gegen die Gerichtsentscheidung kann die Stadt Düsseldorf Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Münster erheben.

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