Kurz vor einer für Freitag geplanten sogenannten Querdenken-Demonstration im baden-württembergischen Sinsheim hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe wegen eines Verfahrensfehlers der Stadt einem Eilantrag gegen Auflagen für die Versammlung stattgegeben. In der Folge müssten sich die Teilnehmer der Demonstration nicht an die Auflagen halten, teilte das Gericht am Freitag mit – „vorbehaltlich einer neuen, verfahrensfehlerfreien Anordnung durch die Stadt Sinsheim“. (Az. 13 K 4853/20)
Die Stadt hatte den Angaben zufolge die Auflagen erteilt, dass die Demonstrationsteilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und die Teilnehmerzahl auf 600 beschränkt werden muss. Zugleich ordnete die Stadt die sofortige Vollziehung der Auflagen an. Diese Anordnung habe die Stadt aber „nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet“, befand das Verwaltungsgericht.
Erforderlich sei eine konkrete und substantiierte Begründung des besonderen öffentlichen Interesses, das die sofortige Vollziehung ausnahmsweise rechtfertige. Die Stadt Sinsheim habe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung jedoch keinerlei Begründung angegeben.
Die Begründung könne nur in den gesetzlich eng umgrenzten Fällen einer sogenannten Notstandsmaßnahme entfallen. Die Auflagen und ihre sofortige Vollziehung seien im vorliegenden Fall aber keine solchen Notstandsmaßnahmen und von der Stadt Sinsheim auch entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht als solche bezeichnet worden.
Da die Kammer die Anordnung der sofortigen Vollziehung bereits wegen des Verfahrensfehlers aufhob, entschieden die Richter nicht mehr über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Auflagen.