Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg hat die coronabedingte Schließung von Fitnessstudios für rechtmäßig erklärt. Mit dem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss wurde nach einer Beschwerde der Stadt Hamburg eine vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg geändert. Damit werde der Eilantrag der Betreiberin mehrerer Fitnessstudios abgelehnt, teilte das Gericht mit. Die Entscheidung sei unanfechtbar.
Die Betreiberin war gegen die Schließung ihrer Fitnessstudios im Zuge des Teil-Lockdowns ab dem 2. November vor Gericht gezogen. Das Hamburger Verwaltungsgericht hatte ihrem Eilantrag stattgegeben. Die den Corona-Maßnahmen zugrunde liegende Generalklausel im Infektionsschutzgesetz des Bundes genüge „für einen derart schwerwiegenden Grundrechtseingriff“ nicht, hatte die Kammer erklärt. Der Hamburger Senat legte daraufhin Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht der Hansestadt ein.
Dieses entschied nun, dass sich in dem Infektionsschutzgesetz in der bis zum 18. November geltenden Fassung eine hinreichende gesetzliche Grundlage finde (Az. 5 Bs 209/20). Regelungsziel sei es, den Behörden „ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zu eröffnen“. Der Sinn gefahrenabwehrrechtlicher Generalklauseln bestehe gerade darin, „auf kaum beziehungsweise schwer vorhersehbare Gefahrenlagen reagieren zu können“. Die Regelung erscheine als geeignet, erforderlich und angemessen.
Der Bundestag und der Bundesrat hatten am Mittwoch mit klarer Mehrheit ein neues Infektionsschutzgesetz beschlossen. Es macht konkrete Vorgaben für die vor allem von den Bundesländern verhängten Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Dies soll auch für mehr Rechtssicherheit sorgen, viele Maßnahmen wurden in den vergangenen Monaten von Gerichten wieder gekippt.