Die Fitnessstudios in Nordrhein-Westfalen bleiben coronabedingt geschlossen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster in einem Eilverfahren, wie eine Gerichtssprecherin am Freitag mitteilte. Die in der Coronaschutzverordnung verankerte Schließung sei „voraussichtlich verhältnismäßig“ und angesichts der angekündigten Corona-Bundeshilfen für die Studiobetreiber „auch noch angemessen“. Der Beschluss ist unanfechtbar. (Az. 13 B 1657/20.NE)
Das OVG Münster wies mit seiner ersten Entscheidung zum seit Montag geltenden Teil-Lockdown den Eilantrag eines Unternehmens ab, das in Köln und Umgebung insgesamt elf Fitnessstudios betreibt. Die Firma machte in ihrem Antrag vergeblich geltend, die Schließung greife rechtswidrig in die verfassungsrechtlich geschützte Freiheit der Berufsausübung ein.
Auch sei die Schließung keine notwendige Schutzmaßnahme, führte die Firma ins Feld. Sie verwies darauf, dass in ihren Fitnessstudios bereits etablierte Hygiene- und Rückverfolgungskonzepte eine unkontrollierte Infektionsausbreitung verhinderten.
Dagegen befand der OVG-Senat unter anderem, die bestehenden Hygienekonzepte änderten nichts daran, dass in Fitnessstudios typischerweise eine größere Anzahl wechselnder Menschen in geschlossenen Räumen zusammenkomme.
Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Betriebs sei zudem zu berücksichtigen, dass bereits die Öffnung von Sport- und Freizeiteinrichtungen für den Publikumsverkehr zwangsläufig zu weiteren Sozialkontakten führe – indem sich Menschen auf dem Weg zu den entsprechenden Einrichtungen in der Öffentlichkeit bewegten und dort etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln aufeinanderträfen.