Richter in Hessen dürfen bei Verhandlungen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes anordnen. Das Tragen einer Gesichtsmaske sei lediglich eine „geringfügige Belästigung“, entschied das Landgericht Frankfurt am Main mit einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Ein Anwalt hatte gegen die Anordnung eines Vorsitzenden Richters des Amtsgerichts Frankfurt geklagt. Er wandte sich damit nicht gegen die Gesichtsmaske als solche, sondern gegen die Festlegung einer bestimmten Schutzklasse.
In dem Verfahren hatte der Vorsitzende Richter am Amtsgericht entschieden, die mündliche Verhandlung per Videokonferenz stattfinden zu lassen. Diejenigen, die im Gerichtssaal teilnehmen wollten, mussten laut Anordnung einen geeigneten Mund-Nasen-Schutz tragen. Konkret benannte der Richter eine „OP-Maske oder höhere Schutzklasse, notfalls dickes Baumwolltuch“.
Rechtsanwälte würden durch die Maske nicht an einem mündlichen Vortrag gehindert, entschieden die Richter am Landgericht. Zudem habe das Amtsgericht keine Masken einer bestimmten Schutzklasse verlangt. Es habe nur beispielhaft eine OP-Maske oder höhere Schutzklasse genannt. Mit der Nennung eines dicken Baumwolltuchs sei klar, dass auch eine Alltagsmaske oder Communitymaske im Gerichtssaal zulässig sei. Der Anwalt hätte nach Ansicht des Gerichts ohne Maske an der Videokonferenz teilnehmen können.