Ein Vorfall mit Pyrotechnik in einem Fußballstadion muss nicht zwingend als Dienstunfall eines Polizeibeamten anerkannt werden. Damit ein körperlicher Schaden als Dienstunfall gilt, muss das plötzliche Ereignis während der Arbeit die wesentliche Ursache für die Erkrankung gewesen sein, entschied das Verwaltungsgericht im rheinland-pfälzischen Neustadt an der Weinstraße in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. Dies habe der Kläger nicht nachweisen können.
Geklagt hatte ein Polizeibeamter, der bei Spielen des 1. FC Kaiserslautern eingesetzt war. Bei einem Spiel im Oktober 2015 traf ein Geschoss mit Leuchtmunition das Dach der Tribüne und ging etwa einen halben Meter neben dem Kläger auf dem Boden nieder. Bereits im Mai 2016 beantragte er eine Anerkennung als Dienstunfall, weil infolge des Vorfalls psychische Beschwerden aufgetreten seien. Dies wurde abgelehnt.
Dieser Einschätzung folgte das Verwaltungsgericht. Grundlage für diese Entscheidung seien zwei Gutachten. Laut einem Sachverständigen hätten sich die bei dem Beamten schon vor dem Ereignis bestehenden psychischen Beschwerden bereits ab Sommer 2015 kontinuierlich verschlechtert. Dem Ereignis vom Oktober 2015 komme dafür keine wesentliche Bedeutung zu.