Verpflichtung zur Rückzahlung von Hartz IV nicht bei jedem Fehlverhalten

Symbolbild: Hartz 4
Symbolbild: Hartz 4

Ein Taxifahrer, der wegen Cannabiskonsums Führerschein und Job verloren hat, muss danach erhaltene Hartz-IV-Leistungen später nicht unbedingt zurückzahlen. Nur wenn ein solches Fehlverhalten grob fahrlässig oder gar extra geschah, um Sozialleistungen erhalten zu können, kann das Jobcenter Geld zurückverlangen, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Freitag veröffentlichten Urteil bekräftigte. (Az: B 14 AS 43/19 R)

Im April 2014 war das Verhalten des Taxifahrers einem seiner Kunden aufgefallen. Der informierte die Polizei, die später einen Blutgehalt des Cannabiswirkstoffs THC von 2,3 Nanogramm je Milliliter feststellte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ab 1,0 Nanogramm mit einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zu rechnen.

Der Taxifahrer musste seinen Führerschein abgeben und verlor deswegen auch seinen Job. Nach einer Sperrzeit bezog er Arbeitslosengeld und aufstockendes Hartz IV.

Gut ein Jahr später besann sich das Jobcenter aber anders. Mit seiner Autofahrt unter Cannabiseinfluss habe er seine Arbeitslosigkeit „sozialwidrig“ selbst herbeigeführt. Daher müsse er die bislang bezogenen Leistungen zurückzahlen, insgesamt 3149 Euro.

Der ehemalige Taxifahrer klagte und hat nun gute Aussicht auf Erfolg. Der Mann habe sich zwar arbeitsvertragswidrig verhalten. Daraus ergebe sich aber noch nicht automatisch eine Pflicht zur Rückzahlung.

Hier habe es schon eine Sperrzeit und danach nur gekürzte Leistungen gegeben. Die Hürde für einen kompletten nachträglichen Entzug des Anspruchs sei deutlich höher. Das Gesetz sehe dies nur bei einem grob fahrlässigen oder gar vorsätzlichen Fehlverhalten vor.

Zur Rückzahlung verpflichtet sei daher nur, wer „in zu missbilligender Weise sich selbst oder seine unterhaltsberechtigten Angehörigen in die Lage gebracht hat, existenzsichernde Leistungen in Anspruch nehmen zu müssen“, heißt es in dem Kasseler Urteil. Dies könne etwa gelten, wenn ein Arbeitsloser ein Erbe oder andere Einnahmen mutwillig verprasst.

Im Streitfall soll daher das Landessozialgericht (LSG) klären, ob das Verhalten des Taxifahrers „auf die Lösung seines Beschäftigungsfahrers angelegt war“, oder ob er sich zumindest grob fahrlässig den möglichen Folgen verschlossen hatte. Dafür spreche hier zwar der hohe THC-Gehalt im Blut, dagegen aber, dass der Cannabiskonsum schon einen Tag zurück lag.

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