Zu einer Betriebskostenabrechnung können Mieter Einsicht auch in die Zahlungsbelege verlangen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Montag veröffentlichten Urteil. Er gab damit einem Mieter in Berlin recht. (Az: VIII ZR 118/19)
Die Vermieterin hatte Ende Oktober 2014 eine Betriebskostenabrechnung für 2013 vorgelegt und eine Nachzahlung in Höhe von 1262 Euro verlangt. Auf Anforderung gewährte sie Einsicht in die zugrundeliegenden Rechnungen, nicht aber in die Zahlungsbelege.
Doch auch dies kann der Mieter verlangen, urteilte der BGH. „Zu den Abrechnungsunterlagen, auf die sich das Einsichtsrecht des Mieters bezieht, gehören neben den Rechnungen auch die dazugehörigen Zahlungsbelege über die in der Abrechnung auf die Mieter umgelegten Betriebskosten.“ Denn nur so könne der Mieter überprüfen, ob die in Rechnung gestellten Beträge berechtigt seien.
Ausdrücklich betonten die Karlsruher Richter, dass Mieter hierfür nicht ein „besonderes Interesse“ darlegen müssen. Das allgemeine Interesse, die Abrechnung überprüfen zu wollen, reiche aus. Dass auch die Zahlungsbelege manipuliert sein könnten, ändere daran nichts. Zudem richte sich das allgemeine Kontrollinteresse des Mieters auch auf die „Aufdeckung möglicher bloßer Versehen“.
Hier seien seit dem Ablauf des Abrechnungsjahres bereits fast zehn Monate vergangen gewesen. Es sei daher auch zu vermuten, dass die Vermieterin die in diesem Jahr erhaltenen Rechnungen auch bereits bezahlt hat. Auf die Art der Abrechnung, etwa bei den Heizkosten, komme es nicht an. Das Einsichtsrecht beziehe sich auf alle danach relevanten Rechnungen und Zahlungsbelege.