Die Ehepartner eines in Deutschland anerkannten Flüchtlings können auch dann einen Anspruch auf Nachzug haben, wenn die Ehe erst nach der Flucht im Ausland geschlossen wurde. Das ist der Fall, wenn eine lange Trennung etwa wegen eines gemeinsamen Kindes nicht zumutbar ist, wie am Donnerstag das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugunsten einer Syrerin entschied. (Az: 1 C 30.19)
Ein Anspruch des Partners auf Nachzug ist unumstritten, wenn die Ehe schon im Herkunftsland bestand. In dem jetzt entschiedenen Fall waren Mann und Frau im Jahr 2012 aus Syrien geflohen, hatten aber erst 2014 in Jordanien geheiratet. Sie haben auch ein gemeinsames, heute knapp vier Jahre altes Kind. Der Mann kam 2015 nach Deutschland und wurde 2016 als schutzberechtigt anerkannt, er erhielt auch eine Aufenthaltserlaubnis.
Ein Antrag auf Familiennachzug für Frau und Kind blieb allerdings ohne Erfolg. Bei der Flucht aus Syrien 2012 habe die Ehe noch nicht bestanden.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dies nun zwar als „Regelausschluss“. Ausnahmen seien aber nicht nur dann möglich, wenn die Situation im Herkunftsland eine Heirat gar nicht möglich machte. Der besondere Schutz von Ehe und Familie gebiete es vielmehr, auch sonst „das Interesse an der Wiederherstellung der familiären Lebensgemeinschaft (…) angemessen zu berücksichtigen“.
Nach dem Leipziger Urteil kommt es dabei insbesondere auf die Zumutbarkeit einer längeren Trennung an. Dabei sei „dem Wohl eines gemeinsamen Kleinkindes besonderes Gewicht beizumessen“. Den konkreten Fall soll das Verwaltungsgericht Berlin erneut prüfen.