Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig prüft am Mittwoch (10.00 Uhr), ob Radfahrern nach einer Trunkenheitsfahrt auch das Fahrradfahren verboten werden kann, wenn sie sich einem medizinisch-psychologischen Gutachten verweigern. Es geht es um einen Mann, der mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,88 Promille Fahrrad gefahren war. Das Amtsgericht München forderte ihn mehrfach zu einem Gutachten auf zu der Frage, ob er auch künftig „ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug“ unter Alkoholeinfluss fahren würde.
Nachdem der Mann dies über Jahre verweigerte, zog das Amtsgericht den Führerschein ein und verbot ihm auch das Radfahren auf öffentlichen Straßen. Dagegen klagte der Mann. Das Bundesverwaltungsgericht muss klären, ob das Vorgehen des Amtsgerichts zulässig war und wann gegebenenfalls Trunkenheitsfahrten auf dem Fahrrad verjähren. (Az. 3 C 5.20)