Corona in Nürnberg: Strengere Regeln in der Vorweihnachtszeit

NÜRNBERG. Da der 7-Tage-Inzidenzwert pro 100.000 Personen in Nürnberg über 300 (aktuell: 306,7) liegt, werden die Maßnahmen zum Schutz vor dem Coronavirus noch einmal verschärft. Basis hierfür ist die 9. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV), die am heutigen Dienstag in Kraft tritt und bis zum 20. Dezember gilt.

Die 9. BayIfSMV trifft weitergehende Entscheidungen unmittelbar und verlangt zusätzlich von den betroffenen Kommunen strengere Einschränkungen für das öffentliche Leben. Ziel ist es, die persönlichen Kontakte in der Vorweihnachtszeit noch einmal stärker zu reduzieren, um die Covid-19-Werte in Nürnberg wieder signifikant zu senken.

„Es führt in Anbetracht der hohen Werte kein Weg an Ausgangsbeschränkungen und weiteren wirkungsvollen Maßnahmen vorbei“, sagt Oberbürgermeister Marcus König. „Es braucht das Signal: So kann es nicht weitergehen. Wir müssen die Kontakte der Menschen auf das Notwendigste begrenzen“. Er betont aber auch: Kitas bleiben geöffnet. Auch die städtischen Dienststellen sind für die Bürger weiterhin da. „Die Lage in den Krankenhäusern in der Region ist angespannt. Wir müssen nun noch einmal deutlich Begegnungen untereinander reduzieren, um eine Überlastung des Gesundheitssystems in den nächsten Wochen zu vermeiden“, erklärt Gesundheitsreferentin Britta Walthelm.

Folgende Maßnahmen gelten ab dem heutigen 1. Dezember 2020 in Nürnberg:

Allgemeine Ausgangsbeschränkungen

Das Verlassen der im Stadtgebiet Nürnberg gelegenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Der Aufenthalt im Stadtgebiet Nürnberg von Personen außerhalb des Stadtgebiets ist ebenfalls nur erlaubt, wenn triftige Gründe vorliegen. Im Falle einer Kontrolle sind diese Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen.

Triftige Gründe sind insbesondere:

  • die Ausübung beruflicher Tätigkeiten
  • die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer
    Versorgungsleistungen
  • der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe sowie das
    Aufsuchen von beratenden Diensten und Kriseninterventionsdiensten
  • das Einkaufen, einschließlich des Bedarfs für Weihnachten, sowie die
    Inanspruchnahme der nach der 9. BayIfSMV erlaubten Dienstleistungen
  • der Besuch eines anderen Hausstands unter Beachtung der
    Beschränkungen des § 3 Abs. 1 der 9. BayIfSMV
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und
    Minderjährigen, oder die Erledigung von Besorgungen für diese
  • die Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen
    Zuständen sowie die Teilnahme an Beerdigungen,
  • die Teilnahme an Gottesdiensten und Zusammenkünften von
    Glaubensgemeinschaften
  • Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich
    alleine, mit einer weiteren nicht im selben Hausstand lebenden Person
    oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands und ohne jede sonstige
    Gruppenbildung
  • Handlungen zur Versorgung von Tieren
  • Ämtergänge
  • Schulwege

Schulen

Mit Ausnahme der Förderschulen (inklusive der Schulvorbereitenden Einheiten) und den Abschlussklassen sind ab Montag, 7. Dezember, in allen Schularten – ab einschließlich der 5. Jahrgangsstufe – die Klassen zu teilen. Die Gruppen werden im Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht beziehungsweise Hybridunterricht unterrichtet. Zudem ist der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Schülern im Unterricht einzuhalten. An den beruflichen Schulen wurden bereits detaillierte Konzepte, die einen Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht beinhalten, ausgearbeitet.

Hort, Mittagsbetreuung beziehungsweise Angebote des offenen und gebundenen Ganztags können nur an Tagen wahrgenommen werden, an denen der Schüler den Unterricht besucht.

Maskenpflicht und Alkoholkonsumverbot

Auf sogenannten zentralen Begegnungsflächen, auf denen es regelmäßig eng zugeht und Menschen oftmals nicht den erforderlichen Abstand einhalten können, besteht Maskenpflicht. Alkohol darf dort nicht konsumiert werden. Die Maskenpflicht besteht in der Zeit von 6 bis 22 Uhr. Das Alkoholverbot gilt ganztägig.

Alkoholische To-Go-Getränke

Innerhalb der Bereiche, für die durch Allgemeinverfügung einer Maskenpflicht angeordnet ist, wird zudem die Abgabe von offenen alkoholischen Getränken zur Mitnahme ganztägig untersagt. „Wichtig ist, dass die strengen Maßnahmen auch eingehalten werden. Es wird hierzu umfassende Kontrollen in den nächsten Wochen geben, gerade auch an Silvester“, betont Oberbürgermeister Marcus König.

Versammlungen

Die Dauer von Versammlungen ist auf höchstens 60 Minuten beschränkt. Die Versammlungen finden ausschließlich ortsfest statt. Es sind also keine Demonstrationszüge erlaubt. Alle anwesenden Personen (zum Beispiel Veranstalter, Leiter, Teilnehmer, Ordner) haben während der Versammlung durchgehend eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen sind die Versammlungsleitung und Redner während Durchsagen und Redebeiträgen. Die in § 2 Nr. 2 9. BayIfSMV geregelten Ausnahmen (Befreiung von der Maskenpflicht aus medizinischen Gründen) gelten entsprechend. Alle Tätigkeiten, für die ein Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung erforderlich ist oder bei denen der korrekte Sitz der Mund-Nasen-Bedeckung beeinträchtigt ist, sind untersagt (wie Essen, Trinken, Rauchen, Benutzung von Blasinstrumenten oder Trillerpfeifen).

Vollstationäre Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit
Behinderungen, Intensivpflege-Wohngemeinschaften, Altenheime
und Seniorenresidenzen

Jeder Mitarbeitende einer der vorgenannten Einrichtungen ist dazu verpflichtet, einmal pro Kalenderwoche einen Point-of-care (PoC Antigen Test („Corona-Schnelltest“) an sich durchführen zu lassen. Die Einrichtungsleitung ist verpflichtet, die Durchführung der Tests zu organisieren und zu kontrollieren. Besucher der vorgenannten Einrichtungen dürfen diese nur noch betreten, wenn sie bei einem Besuch in einem Einzel-Bewohnerzimmer eine FFP2-Maske beziehungsweise in einem Gemeinschaftszimmer mit Plexiglasschutz zwischen den Anwesenden eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Zudem ist vor dem Besuch vor Ort, ein „Corona-Schnelltest“ durch die Einrichtung durchführen zu lassen. Sollte dieses Vorgehen der Einrichtung aus organisatorischen Gründen nicht möglich sein, so ist alternativ auch die Vorlage eines negativen Ergebnisses eines PCR-Tests mit Testzeitpunkt nicht älter als 48 Stunden durch den Besucher möglich.

Kontaktbeschränkungen

Nach den Vorgaben der 9. BayIfSMV sind private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten auf den eigenen Hausstand und einen weiteren Hausstand, jedoch in jedem Falle auf maximal fünf Personen zu beschränken. Dazugehörende Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.

„Zur Eindämmung der Pandemie sind wir alle aufgefordert, Begegnungen deutlich unter das maximal erlaubte Maß zu reduzieren. Zugleich ist es wichtig, dass gerade Alleinstehende nicht ohne menschliche Nähe und Unterstützung bleiben. Ebenso willkommen sind Anrufe von Freiwilligen, die Hilfe anbieten können, “ betont Elisabeth Ries, Referentin für Jugend, Familie und Soziales.

Hochschulen und Universitäten

Hochschulen und Universitäten sollen grundsätzlich auf digitale Lehre umstellen (mit Ausnahme insbesondere von Labortätigkeiten, praktischen und künstlerischen Ausbildungsabschnitten und Prüfungen).

Gastronomie

Die Gastronomie bleibt geschlossen. Erlaubt sind die Abgabe und Lieferung von Speisen und Getränken zum Mitnehmen. Betriebskantinen können auch weiterhin öffnen.

Veranstaltungen

Veranstaltungen aller Art sind untersagt (außer Gottesdienste und Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz). Bolzplätze, Skateranlagen und ähnliche Freizeiteinrichtungen Bolzplätze, Skateranlagen und ähnliche Freizeiteinrichtungen dürfen nur im Rahmen der für Sportanlagen geltenden Regelungen (§ 10 der 9. BayIfSMV) genutzt werden.

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1 Kommentar

  1. FFP2 Masken mit Ventil schützen nicht das Umfeld sondern nur den Träger. Sinnlos um die Alten zu schützen, wenn Besucher von Pflegeeinrichtungen diese Tragen sollen…

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Kommentare sind deaktiviert.