EuGH: Für Kraftfahrer gilt nicht automatisch Lohn des Speditionssitzes

EuGH/Justizia
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Für Kraftfahrer im europäischen Güterverkehr gelten nicht automatisch Entlohnung und Arbeitsbedingungen des Sitzes der auftraggebenden Spedition. Das ist nur der Fall, wenn dort auch der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt oder es anderweitige starke Bezüge zu diesem Land gibt, wie am Dienstag, 1. Dezember 2020, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied. Ansonsten komme es auch auf den Wohnort und den Sitz des direkten Arbeitgebers an. Grundsätzlich sind danach die Regeln der sogenannten Entsenderichtlinie anwendbar. (Az: C-815/18)

Im konkreten Fall geht es um Fernfahrer, die bei Schwesterunternehmen einer niederländischen Spedition in Deutschland und Ungarn beschäftigt sind. Diese übernehmen Charteraufträge, die üblicherweise in den Niederlanden beginnen und enden, überwiegend aber durch andere Länder führen.

Der Niederländische Gewerkschaftsbund ist der Ansicht, dass diese Fahrer letztlich für die Spedition arbeiten und deshalb der niederländische Tarif gelte. Sie würden lediglich in andere EU-Staaten „entsandt“.

Die sogenannte Entsenderichtlinie regelt die Voraussetzungen, unter denen ein in ein anderes EU-Land entsandter Arbeitnehmer Beschäftigter nach den Regeln des Herkunftslandes bleibt. Rechtlich umstritten war, ob diese Richtlinie überhaupt anwendbar ist.

Der EuGH hat dies nun zwar bejaht, weil die Entsenderichtlinie grundsätzlich für alle Dienstleistungsbranchen gelte. Dies führe hier aber nicht automatisch zur Anwendung des niederländischen Tarifs. Erforderlich hierfür sei, dass die Fahrer einen „hinreichenden Bezug“ zu den Niederlanden haben. Dass von dort die Aufträge kommen und die Fahrten dort beginnen und enden, reiche nicht aus. Keine Rolle spiele es auch, dass hier die Fahrer bei Unternehmen desselben Konzerns beschäftigt sind.

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