Kassen müssen bei Transsexuellen nur Barthaar-Entfernung durch Ärzte zahlen

Transsexueller Mann mit Bart - Bild: KiraYan via Twenty20
Transsexueller Mann mit Bart - Bild: KiraYan via Twenty20

Die Entfernung von Barthaaren bei Mann-zu-Frau-Transsexuellen zulasten der gesetzlichen Krankenkassen bleibt Ärzten vorbehalten. Eine Behandlung durch eine Kosmetikerin oder durch sogenannte Elektrologisten müssen die Kassen nicht bezahlen, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in vier am Freitag bekanntgegebenen Urteilen entschied. Wenn Kassenärzte diese Leistung nicht anbieten, müssen die gesetzlichen Krankenkassen danach aber wohl auch die Behandlungskosten einer privaten Arztpraxis erstatten. (Az: B 1 KR 4/20 R u.a.)

Die Entfernung der Barthaare bei Mann-zu-Frau-Transsexuellen kann überwiegend durch eine sogenannte Laserepilation erfolgen. Insbesondere weiße und graue Haare werden von den entsprechenden Geräten aber meist nicht erkannt. Diese müssen dann einzeln und auch nicht schmerzfrei durch Strom abgetötet werden. Diese sogenannte Nadelepilation gehört zwar zum Leistungskatalog der gesetzlichen Kassen. Wegen des sehr hohen Zeitaufwands gibt es aber kaum Ärzte, die dies anbieten.

Die Klägerinnen haben die Nadelepilation daher bei Elektrologisten vornehmen lassen, die auch als Heilpraktiker zugelassen waren. Die jeweilige Krankenkasse verweigerte aber die Erstattung der Kosten.

Zu Recht, wie nun das BSG entschied. „Ein Systemversagen wegen einer sich hier aufdrängenden faktischen Versorgungslücke lässt den Arztvorbehalt als zwingende berufliche Mindestqualifikation nicht entfallen.“ Kosmetiker beziehungsweise Elektrologisten seien keine in der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Heilmittelerbringer.

Immerhin zeigten die Kasseler Richter aber zwei mögliche Auswege auf. Danach wäre es zulässig, wenn die „Nadelepilation als ärztliche Leistung unter unselbstständiger Mithilfe von Elektrologisten/Kosmetikern erbracht wird“. Angesichts des „sich hier aufdrängenden vertragsärztlichen Systemversagens“ komme zudem eine Kostenerstattungspflicht der gesetzlichen Kassen für eine privatärztliche Behandlung in Betracht.

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