Die Opfer des Nato-Luftangriffs vom September 2009 im afghanischen Kundus haben keinen Anspruch auf Entschädigung durch die Bundesrepublik. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. Es bestätigte damit eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Amtshaftungsansprüche als Folge von Auslandseinsätzen der Bundeswehr seien zwar nicht generell ausgeschlossen, befanden die Richter. Hier sei die Verneinung einer Amtspflichtverletzung aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. (Az: 2 BvR 477/17)
Bei dem im Nachhinein äußert umstrittenen Luftangriff auf zwei Tanklastzüge waren 2009 etwa einhundert Menschen getötet worden, darunter zahlreiche Zivilisten. Anlass für das Vorgehen war die Kaperung der Tanklaster durch Kämpfer der radikalislamischen Taliban nahe dem damaligen deutschen Feldlager in Kundus. Veranlasst hatte den Luftangriff der damalige Bundeswehr-Oberst Georg Klein. Er befürchtete, dass die Tanklaster als rollende Bomben gegen das etwa sieben Kilometer entfernte Feldlager eingesetzt werden könnten. Auf Anforderung der Bundeswehr griffen daher US-Kampfjets die Tanklaster an.
Die beiden Kläger, ein Vater von zwei mutmaßlich bei dem Luftschlag getöteten Kindern sowie eine Frau, die ihren Ehemann verlor, forderten deshalb 90.000 Euro von der Bundesrepublik. 2016 wies der BGH in Karlsruhe die Klagen ab.
Dies bestätigte hat das Bundesverfassungsgericht. Anders als der BGH schloss es allerdings Amtshaftungsansprüche als Folge von Einsätzen der Bundeswehr nicht generell aus. Die „grundsätzliche Bindung aller deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte“ gelte auch im Ausland. Diese schützten vor nicht gerechtfertigten Eingriffen. Wo ein solcher Schutz nicht möglich sei, erwüchsen daraus „grundsätzlich auch Kompensationsansprüche, sei es als Schadensersatz-, sei es als Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen“.
Im Ergebnis sei die Abweisung der Klagen durch den BGH aber nicht zu beanstanden, befand das Bundesverfassungsgericht. Denn nicht jede Tötung von Zivilisten im Rahmen einer kriegerischen Auseinandersetzung verstoße gegen das Völkerrecht. Hier habe zwar nicht ausgeschlossen werden können, dass sich im Umfeld des Bombenabwurfs auch Zivilisten aufhalten. Klein habe aber alle ihm verfügbaren Erkenntnisquellen ausgeschöpft, bevor er den Angriff veranlasste. Eine Amtspflichtverletzung habe er nach der Beurteilung des BGH daher nicht begangen.
„Diese Würdigung ist nachvollziehbar und verstößt jedenfalls nicht gegen das Willkürverbot“, heißt es in dem Karlsruher Beschluss. Unmittelbar aus dem Völkerrecht abgeleitete Ansprüche schieden schon deshalb aus, weil nur Staaten solche Ansprüche geltend machen könnten, nicht aber private Einzelpersonen.