Mehrere hunderttausend Leiharbeitnehmer können sich Hoffnung auf höhere Löhne machen. Einen Streit um das sogenannte Equal-Pay-Gebot legte am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Dabei geht es um die Frage, inwieweit Tarifverträge vom Gleichbehandlungsgebot abweichen dürfen. (Az: 5 AZR 143/19 (A))
Die Klägerin arbeitete bis April 2017 als Leiharbeiterin in einem Auslieferungslager des Einzelhandels. Nach dem zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen und mehreren DGB-Gewerkschaften geschlossenen Tarifvertrag erhielt sie zuletzt 9,23 Euro je Stunde – Stammbeschäftigte dagegen nach dem Einzelhandelstarif 13,64 Euro.
Mit ihrer Klage verlangt die Leiharbeiterin ebenfalls den höheren Lohn. Der Zeitarbeitstarif verstoße gegen EU-Recht.
Nach deutschem wie auch europäischem Recht sollen Leiharbeitnehmer dieselben Arbeitsbedingungen bekommen wie die Stammbelegschaft des Entleihbetriebs. Tarifverträge dürfen aber davon abweichen. Anders als das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz lässt EU-Recht dies aber nur „unter Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern“ zu.
Weil dieser „Gesamtschutz“ in der betreffenden EU-Richtlinie nicht näher erläutert ist, legte das BAG dem EuGH hierzu nun mehrere Fragen vor. So sollen die Luxemburger Richter klären, ob unter diesem „Gesamtschutz“ eine zeitliche Befristung von Nachteilen verstanden werden könnte oder etwa auch für Nachteile an einer Stelle ein Ausgleich an einer anderen.