Nachbarliche Überwachungskamera unzulässig

Überwachungskamera - Bild: incomecenterr via Twenty20
Überwachungskamera - Bild: incomecenterr via Twenty20

Bei einer Überwachungskamera an der eigenen Hauswand muss der Blick auf das Grundstück der Nachbarn ausgeschlossen sein. Schon die Möglichkeit, die Kamera auch auf die Nachbarn zu richten, löst einen „Überwachungsdruck“ aus, den die Nachbarn nicht hinnehmen müssen, wie das Landgericht im rheinland-pfälzischen Frankenthal in einem am Montag bekanntgegebenen Urteil entschied. (Az: 2 S 195/19)

Im konkreten Fall geht es um seit Jahrzehnten erbittert zerstrittenen Nachbarn im rheinland-pfälzischen Landkreis Bad Dürkheim. Weil einer der Nachbarn befürchtete, dass der andere unbefugt sein Grundstück betreten könnte, montierte er an seiner Giebelwand eine Videokamera.

Der Nachbar klagte und hatte wie schon vor dem Amtsgericht Neustadt nun auch vor dem Landgericht Frankenthal Erfolg. Eine Kamera sei nur zulässig, wenn die Überwachung auf das eigene Grundstück beschränkt ist. Eine Anlage, die einen Blick auch zu den Nachbarn ermögliche, verletze dagegen deren Persönlichkeitsrecht.

Ob hier die Kamera tatsächlich zu den Nachbarn ausgerichtet war, ließ das Landgericht offen. Jedenfalls wäre es „ohne großen Aufwand möglich gewesen, die Blickwinkel in Richtung des Nachbargrundstücks zu lenken und dieses zu überwachen“. Schließlich sei es ja auch das Ziel gewesen, sich wegen des jahrelangen Streits „vor den Nachbarn zu schützen“.

„Einen solchen Überwachungsdruck müssen die Nachbarn nicht hinnehmen“, urteilte das Landgericht. Danach kann der Nachbar verlangen, dass der andere die Kamera entfernt und auch künftig keine neue installiert.

2014 hatte der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschieden, dass private Überwachungskameras auch nicht den öffentlichen Straßenraum erfassen dürfen. Ausnahmen sind danach nur mit Zustimmung der Datenschutzbehörden zulässig.

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