Obacht! Stipendien können steuerpflichtig sein

Bundesfinanzhof - Bild: Andreas Focke
Bundesfinanzhof - Bild: Andreas Focke

Stipendien oder Studienbeihilfen können steuerpflichtig sein. Das ist der Fall, wenn ihnen eine weisungsgebundene Arbeitsleistung gegenübersteht, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied. (Az: X R 6/19)

Klägerin ist eine Gastärztin aus Libyen. Sie hatte dort ihr Medizinstudium mit besonders guten Leistungen abgeschlossen. Daher erhielt sie eine Stipendiumszusage für eine Facharzt-Weiterbildung im Ausland. Sie kam nach Deutschland, machte einen Sprachkurs und war dann als „Gastärztin zur Facharztweiterbildung“ an einer Universitätsklinik in Niedersachsen tätig.

Ihre Arbeit dort entsprach der einer Assistenzärztin. Geld bekam sie hierfür von der Uniklinik allerdings nicht. Ihren Lebensunterhalt deckte sie durch das libysche Stipendium. Das Finanzamt unterwarf das Stipendium der Einkommensteuer. Es handele sich hier um steuerpflichtige „sonstige Einkünfte“.

Der BFH entschied den Streit noch nicht abschließend, hält eine Steuerpflicht aber jedenfalls für möglich. Voraussetzung ist danach, dass das Stipendium an eine Tätigkeit geknüpft ist, die einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis entspricht. Zudem muss es Zweck des Stipendiums sein, die fehlende Entlohnung auszugleichen.

Im konkreten Fall betonten die Münchener Richter, dass die Tätigkeit dabei nicht dem Stipendiengeber zugutekommen muss. Eine Steuerbefreiung für das Stipendium sei ausgeschlossen, wenn die Gastärztin „weisungsgebunden zur Ausübung ärztlicher Betätigungen verpflichtet ist“. Ob im Streitfall diese Voraussetzungen erfüllt sind, soll nun das Finanzgericht Hannover prüfen.

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