OLG Köln weist Klagen ehemaliger Postbank-Aktionäre gegen Deutsche Bank ab

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Die Bankenskyline in Frankfurt am Main

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat Klagen von Ex-Aktionären der Postbank im Zusammenhang mit der Übernahme durch die Deutsche Bank in vollem Umfang abgewiesen. Dies teilte ein Gerichtssprecher am Mittwoch in Köln mit. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der nun entschiedenen beiden Verfahren ließ der OLG-Zivilsenat die Revision zu. (Az. 13 U 166/11, 13 U 231/17)

Bei den Kläger handelt es sich nach Gerichtsangaben überwiegend um ehemalige Aktionäre der Postbank, die das freiwillige Übernahmeangebot der Deutschen Bank vom 7.Oktober 2010 zu einem Aktienpreis von 25 Euro je Aktie angenommen hatten. Sie verlangen demnach die Zahlung des Differenzpreises zwischen diesem Betrag und dem Betrag, der nach ihrer Auffassung zu einem früheren Zeitpunkt zu zahlen gewesen wäre – als der Kurs der Postbankaktie noch signifikant höher war.

Die Kläger führen laut OLG in diesem Zusammenhang ins Feld, dass die Deutsche Bank bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Übernahmeangebot habe machen müssen, weil sie schon vor Oktober 2010 die Kontrolle über die Postbank erlangt habe.

Dagegen gelangte das Gericht nach der umfassender Beweisaufnahme zu der Auffassung, dass nicht von einem bereits vor dem 7. Oktober 2010 erfolgten Kontrollerwerb durch die Deutsche Bank ausgegangen werden könne. Auch lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Klägerbehauptung vor, es habe über vorgelegte Verträge hinaus weitere informelle Absprachen gegeben. 

Nicht erwiesen sei auch die Behauptung der Kläger, die Deutsche Bank und die Deutsche Post hätten sich – ohne dies in den Verträgen zum Ausdruck zu bringen – unter anderem über die Besetzung von Vorstands- und Aufsichtsratsposten und über eine Kapitalerhöhung bei der Postbank verständigt.

Die Voraussetzungen eines früheren Kontrollerwerbs durch die Deutsche Bank und eines daraus resultierenden Schadensersatzanspruches unter dem Gesichtspunkt eines sogenannten „acting in concert“ auf Grundlage des Wertpapierübernahmegesetzes lägen somit nicht vor, befand der Zivilsenat. Unter „acting in concert“ versteht man laut OLG „das zurechnungsbegründende Zusammenwirken“ von Investoren auf informeller Basis zum Erreichen eines gemeinsamen Ziels.

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