Unterschiedliche Nachtzuschläge nur in Grenzen

Mitarbeiter einer Brauerei
Mitarbeiter einer Brauerei

Eine unterschiedliche Vergütung von Nachtarbeit ist nur in bestimmten Grenzen zulässig: Mit einem am Mittwoch verkündeten Urteil fragte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) an, inwieweit der größere Eingriff in die Freizeitplanung durch unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Zuschlag als für regelmäßige Schicht-Nachtarbeit rechtfertigen kann (Az: 10 AZR 332/20 (A)). 

Nach einem weiteren Urteil können Arbeitnehmer eine gleiche Bezahlung verlangen, wenn die Arbeitgeber bei der Zuweisung kurzfristiger Nachtarbeit zur Rücksichtnahme auf die privaten Belange der Beschäftigten verpflichtet sind.

Nachtarbeit gilt als gesundheitsgefährdend und beeinträchtigt zudem das Sozialleben. Üblicherweise erhalten Arbeitnehmer hierfür daher einen Zuschlag. Zahlreiche Tarifverträge sehen aber unterschiedliche Zuschläge vor, je nachdem, ob es sich um geplante Nachtarbeit in Schichten handelt oder um kurzfristig angeordnete Nachtarbeit.

Im ersten Fall klagt ein Mitarbeiter von Coca Cola in Berlin. Nach dem dort einschlägigen Tarif beträgt der Zuschlag für regelmäßige Schicht-Nachtarbeit 20 Prozent, für unregelmäßige Nachtarbeit dagegen 50 Prozent. Das BAG fragte hier beim EuGH in Luxemburg an, ob dies mit dem Gleichheitsgebot vereinbar ist. Coca Cola hält den ungleichen Zuschlag für gerechtfertigt, weil die kurzfristig angeordnete Nachtarbeit stärker in die Freizeitplanung eingreife.

Im zweiten Fall hatte ein Mitarbeiter einer Brauerei in Hamburg Erfolg. Dort wird für Nachtarbeit in Schichten 20 Prozent mehr bezahlt, außerhalb von Schichten dagegen 50 Prozent. Dabei schreibt der Tarif aber vor, dass Arbeitgeber bei der kurzfristigen Anordnung von Nachtarbeit auf die privaten Freizeitbelange der Beschäftigten Rücksicht nehmen müssen. 

Anders als bei Coca Cola sei hier ein deutlich stärkerer Eingriff in die Freizeit der Beschäftigten daher nicht gegeben, befand das BAG. Die ungleiche Vergütung sei daher nicht gerechtfertigt, so dass die Brauerei dem Kläger auch für Schicht-Nachtarbeit den höheren Zuschlag bezahlen muss.

Das BAG hatte bereits 2018 zur Textilindustrie entschieden, dass allein die Gesundheit große Unterschiede nicht rechtfertigen kann. Denn nach heutigen arbeitsmedizinischen Erkenntnissen seien die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht von der Planbarkeit, sondern allein vom Umfang der Nachtarbeit abhängig.

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