Väter sind auch gegen ihren Willen zum Umgang mit ihren Kindern verpflichtet

Vater mit seinem Sohn
Vater mit seinem Sohn

Ein Vater ist auch gegen seinen Willen zu regelmäßigem Umgang mit seinen Kindern verpflichtet. Wie das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main in einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung betonte, korrespondiert das grundgesetzlich besonders geschützte Erziehungsrecht der Eltern zugleich mit der Pflicht, dieses zum Wohl des Kinds auszuüben. Die Verweigerung jeglichen Umgangs stelle somit „einen maßgeblichen Entzug elterlicher Verantwortung“ dar. (Az. 3 UF 156/20)

Mit ihrem unanfechtbaren Beschluss bestätigten die Richter am OLG eine Entscheidung der Vorinstanz. Laut Gericht geht es um den Fall eines Vaters, der nach dem Scheitern einer Ehe keinen Kontakt mehr zu seinen drei aus dieser hervorgegangenen leiblichen Söhnen halten will. Die Mutter und frühere Partnerin klagte dieses dann ein, weil die Kinder ihren Vater vermissen und unter der Situation leiden würden.

Das Frankfurter Amtsgericht legte in einem ersten Prozess daraufhin fest, dass der Mann, der das Sorgerecht weiterhin gemeinsam mit der Mutter ausübt, seine Söhne an einem Sonntag pro Monat sowie zu bestimmten Zeiten in den Schulferien zu sich nehmen muss. Gegen das Urteil legte der Vater eine Beschwerde am Oberlandesgericht ein.

Zur Begründung führte der Mann laut Gericht an, dass er beruflich und privat „unter enormem Druck“ stehe und ihm der Umgang daher derzeit nicht möglich sei. Unter anderem hat er demnach aus seiner aktuellen Beziehung ein neugeborenes Kind und arbeitet 120 Stunden in der Woche.

Die Richter verwiesen zur Begründung ihrer Ablehnung auf die durch wissenschaftliche Erkenntnisse belegte „herausragende Bedeutung“ des elterlichen Umgangs für die Entwicklung von Kindern. Mit Blick auf die Argumentation des Vaters fanden sie dagegen klare Worte. Die von ihm vorgetragenen Belange sollten ihn „eher zu einer Umstrukturierung seiner Prioritäten veranlassen“ statt „seiner verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Umgangspflicht“ auch weiterhin nicht nachzukommen.

„Das Kind ist nicht Gegenstand elterlicher Rechtsausübung, es ist Rechtssubjekt und Grundrechtsträger, dem die Eltern schulden, ihr Handeln an seinem Wohl auszurichten“, fügte das Gericht hinzu. Den Belastungen des Vaters sei mit den eingeschränkten Umgangspflichten ausreichend Rechnung getragen. Kinder müssten aber die Möglichkeit haben, ihre Eltern kennenzulernen, mit ihnen vertraut zu werden und eine persönliche Beziehung durch einen Umgang fortführen zu können.

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