Mieter haben keinen Anspruch auf die Erstattung von Maklerkosten für den Erwerb von Eigentum, wenn sie zuvor wegen einer Pflichtverletzung der Vermieter aus der Mietwohnung ausziehen mussten. Die Maklergebühr unterliegen nicht mehr dem Schutzzweck der verletzten Vertragspflicht, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe laut Mitteilung vom Mittwoch in zwei Fällen. Geklagt hatten getrennt voneinander zwei ehemalige Mieter. (Az. VIII ZR 238/18 und VIII ZR 371/18)
Dem Mieter im ersten Fall wurde wegen Eigenbedarfs gekündigt. Das Amtsgericht gab der Räumungsklage der Vermieterin statt, woraufhin der Mieter in Berufung ging. Noch während des Verfahrens kaufte er eine eigene Wohnung. Die beiden Parteien einigten sich auf einen Vergleich und der Mieter verpflichtete sich zum Auszug.
Allerdings zog die Vermieterin dann doch nicht selbst ein. Daraufhin verklagte sie der Mieter auf Schadenersatz. Er verlangte die Erstattung der Maklerkosten für seine Eigentumswohnung in Höhe von fast 30.000 Euro. Das Amtsgericht Charlottenburg wies die Klage ab, das Berliner Landgericht gab ihr statt. Der BGH musste nun über die Revision entscheiden.
Im zweiten Fall kündigte der Mieter fristlos, weil ein vom Vermieter beauftragter Handwerker den Balkon ohne seine Erlaubnis betrat. Er kaufte ein Haus in der Nähe seiner 250 Kilometer entfernten Arbeitsstelle und verlangte von seinem früheren Vermieter die Erstattung von Makler- und Umzugskosten sowie der Kosten für eine übergangsweise angemietete Wohnung und den Aus- und Umbau der Küche. In den Vorinstanzen hatte er damit keinen Erfolg.
Der BGH entschied in beiden Fällen, dass die Maklerkosten nicht zu erstatten seien. Die Kosten stünden nicht in Zusammenhang mit dem Gebrauchserhaltungsinteresse. Wenn nämlich ein Mieter Eigentum erwerbe, verfolge er „bezüglich der Deckung seines Wohnbedarfs andere Interessen als bisher“, hieß es zur Begründung.
Im ersten Fall hob der BGH das Berufungsurteil auf und stellte das Urteil des Amtsgerichts wieder her, das die Klage des Mieters abgewiesen hatte. Die Vermieterin musste den Mieter demnach nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr über den Wegfall des Eigenbedarfs informieren.
Den zweiten Fall verwies der BGH zurück an das Landgericht Stuttgart. Dieses soll nun feststellen, ob dem Mieter noch Schadenersatz für die Umzugskosten, die Miete für die Übergangswohnung und die Kosten für Aus- und Umbau der Einbauküche zustehen.