Der Volkswagen-Konzern hat seine Auffassung bekräftigt, wonach Schadenersatzansprüche der Käufer von Diesel-Fahrzeugen verjährt sind, wenn diese erst ab 2019 geltend gemacht wurden. „Nach Bekanntwerden des Dieselskandals im Herbst 2015 hätte man bis Ende 2018 klagen können“, erklärte VW-Sprecher Christopher Hauss am Sonntag im Internetdienst Twitter mit Blick auf eine Verhandlung dazu am Montag vor dem Bundesgerichtshof (BGH).
Hauss zufolge geht es um etwa 9000 Klagen, die erst 2019 oder 2020 eingereicht wurden. Er verwies darauf, dass es nach der ersten Ad-hoc-Mitteilung des Konzerns zum Dieselskandal im September 2015 „eine breite und langanhaltende Berichterstattung bis in die regionalen Medien“ gegeben habe. Insofern könnten sich Kläger nicht darauf berufen, bis Ende 2015 nicht gewusst zu haben, dass ihr Fahrzeug von den Manipulationen bei Abgaswerten betroffen war.
Bei der Verhandlung vor dem BGH in Karlsruhe geht es am Montag um den Fall eines Mannes, der 2013 einen VW Touran gekauft hatte. 2019 verklagte er deswegen den Autobauer auf Erstattung des Kaufpreises. Das Landgericht Stuttgart hatte dem Kläger zunächst teilweise Recht gegeben, das Oberlandesgericht jedoch nicht. Nun muss der BGH entscheiden.
Hauss wies darauf hin, dass die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre beträgt, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die betroffene Person von dem Schaden Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Demnach wäre die Frist Ende 2018 abgelaufen.